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Jaguar I-PACE: Zwei aktuelle Fälle zu Rückruf, Ladebegrenzung und Rückabwicklung

Symbolbild: Blauer Jaguar I-PACE an einer Ladestation im Freien
Symbolbild – kein Fahrzeug aus den beschriebenen Mandaten.

Von Mag. Patrick Maydell, LL.M. – Rechtsanwalt und gelernter Kfz-Mechaniker

Stand: 31. Oktober 2026

Ich vertrete derzeit zwei Käufer eines Jaguar I-PACE, bei deren Fahrzeugen es um Probleme der Hochvoltbatterie, den Sicherheitsrückruf H570 und eine Ladebegrenzung auf 90 Prozent geht. In beiden Mandaten mache ich die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend. Die Fälle haben Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich aber in der Reparaturgeschichte, der Beweislage und dem Verfahrensstand.

In beiden Fällen sind inzwischen Klagen eingebracht. Der Ausgang ist in beiden Verfahren offen. Ich zeige hier anhand dieser laufenden Mandate, welche technischen und rechtlichen Fragen für betroffene Käufer entscheidend werden – ohne einer gerichtlichen Entscheidung vorzugreifen.

Zwei Jaguar I-PACE, zwei unterschiedliche Ausgangslagen

Fall 1: Batteriemodul getauscht – die Ladebegrenzung bleibt

Im ersten Mandat wurde nach Ladeproblemen ein defektes Modul der Hochvoltbatterie ausgetauscht. Daneben wurde eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Sicherheitsrückruf H570 durchgeführt. Nach der zuletzt vorliegenden Mitteilung meines Mandanten bleibt das Fahrzeug dennoch auf einen maximalen Ladezustand von 90 Prozent begrenzt.

Im laufenden Gerichtsverfahren mache ich geltend, dass der Austausch des defekten Moduls die gesonderte Frage nach dem Rückruf und der verbleibenden Einschränkung nicht erledigt. Zu klären ist, welche Auswirkungen die Ladebegrenzung auf die Nutzung hat, welche Abhilfe tatsächlich verfügbar ist und ob die Voraussetzungen für die verlangte Vertragsauflösung vorliegen.

Dabei trenne ich die einzelnen technischen Fragen: Dass ein Moduldefekt und eine Sicherheitsmaßnahme dasselbe Batteriepaket betreffen, beweist noch keine identische Ursache. Auch wann ein Mangel bereits angelegt war, ist eine Beweisfrage. Dazu habe ich ein Sachverständigengutachten beantragt. Eine abschließende gerichtliche Klärung liegt noch nicht vor.

Fall 2: Batteriearbeiten und Ladebegrenzung schon vor dem Kauf

Im zweiten Mandat dokumentiert ein Werkstattbeleg bereits vor dem Verkauf eine Erneuerung der Hochvoltbatterie und eine Maßnahme zum Ladegrenzwert im Zusammenhang mit H570. Der Käufer beanstandete kurz nach der Übernahme, dass der Jaguar nur bis 90 Prozent lädt. Im damaligen Austausch mit dem Verkäufer wurde auf ein späteres Update verwiesen.

Später wurden ein Klimaanlagenausfall und ein im ÖAMTC-Fehlerprotokoll ausgewiesener Isolationsfehler im Hochvoltsystem geltend gemacht. Welche technische Ursache dieser Fehler hat und welche Zusammenhänge bestehen, ist noch zu klären. Mein Mandant nutzt das Fahrzeug seit diesem Befund nicht mehr. Ich behandle diese Fragen getrennt von der schon zuvor bestehenden Ladebegrenzung.

Für diesen Mandanten habe ich die Vertragsauflösung außergerichtlich erklärt. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist habe ich inzwischen Klage eingebracht. Ein gerichtliches Ergebnis liegt auch in diesem Fall noch nicht vor.

Was beide Mandate verbindet

In beiden Fällen geht es für meine Mandanten um mehr als eine Prozentanzeige am Display: Welche Beschaffenheit durfte der Käufer erwarten? Was wurde vor dem Kauf erklärt? Welche Einschränkung besteht tatsächlich noch? Und muss der Käufer weiter auf eine Abhilfe warten? Meine Aufgabe ist, diese Fragen anhand des jeweiligen Kaufvertrags, der Werkstattunterlagen und des bisherigen Verlaufs rechtlich und technisch zu prüfen.

Was hinter einer Ladebegrenzung stehen kann

Eine selbst gewählte Ladegrenze und eine vom Hersteller vorgegebene Beschränkung haben unterschiedliche Bedeutung. Wer im Fahrzeugmenü aus eigenen Gründen nur bis 80 oder 90 Prozent lädt, kann diese Einstellung üblicherweise wieder ändern. Eine technische Begrenzung als Sicherheitsmaßnahme lässt sich damit nicht gleichsetzen.

Ein öffentlich zugänglicher US-Rückrufbericht von Jaguar Land Rover vom 5. Februar 2026 beschreibt für bestimmte in den USA zugelassene I-PACE der Modelljahre 2020 und 2021 das Risiko einer thermischen Überlastung der Hochvoltbatterie. Als vorläufige Maßnahme sah der Bericht eine softwareseitige Begrenzung des maximalen Ladezustands auf 90 Prozent vor, während eine dauerhafte Lösung entwickelt wurde. Nach der Chronologie des Berichts erfasst die Maßnahme Fahrzeuge mit Batteriepaketen bis einschließlich Modelljahr 2021. Die vorläufige Begrenzung läuft unter den Herstelleraktionen H570 (ältere Modelljahre) und H571 (Modelljahr 2021), die dauerhafte Lösung ist unter H572 vorgesehen. [1]

Das ist ein dokumentierter technischer Hintergrund, aber kein Nachweis, dass jeder in Österreich zugelassene I-PACE betroffen ist. Maßgeblich sind insbesondere Fahrgestellnummer, Batterieausführung und die für dieses Fahrzeug geltenden Herstellerinformationen. Auch eine inzwischen verfügbare Abhilfe muss fahrzeugbezogen geprüft werden.

Wann liegt ein rechtlicher Mangel vor?

Die folgenden Hinweise zum Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) betreffen den Kauf durch Verbraucher bei einem Unternehmer aufgrund eines ab 1. Jänner 2022 geschlossenen Vertrags. Für ältere Verträge oder Käufe von Privatpersonen ist die Rechtslage gesondert zu prüfen. [2]

Beim Verbraucherkauf muss das Auto die vereinbarten und die gewöhnlich zu erwartenden Eigenschaften aufweisen. Dazu gehören Funktionalität und Sicherheit. Auch bei einem Gebrauchtwagen kommt es auf Alter, Laufleistung, Preis und die konkreten Vereinbarungen an. [2]

Eine verbindliche Ladebegrenzung kann die Nutzung beeinträchtigen: Es steht weniger Ladung zur Verfügung, Fahrten müssen anders geplant oder zusätzliche Ladestopps eingelegt werden. Wie stark die Reichweite tatsächlich sinkt, lässt sich aus dem angezeigten Grenzwert allein jedoch nicht exakt ableiten. Entscheidend ist außerdem, ob die Maßnahme ein Sicherheitsrisiko dauerhaft behebt oder vorläufig begrenzt.

Wurde die Einschränkung schon vor dem Kauf offengelegt, ist der genaue Vertragsinhalt zu prüfen. Eine Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften setzt nach § 6 VGG eine eigene Information sowie eine ausdrückliche und gesonderte Zustimmung des Verbrauchers voraus. Ein pauschaler Verweis auf einen Gebrauchtwagen oder einen Gewährleistungsausschluss ersetzt das nicht. [2]

An wen muss ich mich wenden?

Für die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag ist grundsätzlich der Verkäufer Ihr Ansprechpartner. Eine Herstellergarantie oder Rückrufmaßnahme ist gesondert zu betrachten. Deshalb sollte die Meldung an Jaguar oder eine Vertragswerkstatt durch eine nachvollziehbare schriftliche Mängelanzeige an den Verkäufer ergänzt werden.

Beschreiben Sie darin die konkrete Einschränkung und deren Beginn. Bewahren Sie Antworten, Werkstattaufträge und Updateankündigungen auf. Ob der Verkäufer die Ursache selbst beheben kann oder dafür Unterstützung des Herstellers braucht, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Ansprüche Ihnen gegen ihn zustehen.

Muss ich auf eine Reparatur oder ein Update warten?

Nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz stehen grundsätzlich Verbesserung oder Austausch am Anfang. Welche Abhilfe verlangt werden kann, hängt auch von ihrer Möglichkeit und Verhältnismäßigkeit ab. Die Abhilfe muss innerhalb angemessener Zeit und ohne Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. [3], [4]

Eine für alle Fälle geltende Wartefrist gibt es nicht. Bedeutung haben etwa die Art des Mangels, die Nutzbarkeit des Autos, konkrete Sicherheitsvorgaben und die bisherige Dauer der Einschränkung. Eine unverbindliche Aussicht auf ein späteres Update beantwortet daher noch nicht, ob die geschuldete Abhilfe rechtzeitig erfolgt.

Für Käufer ist eine klare schriftliche Auskunft hilfreich: Welche Maßnahme ist vorgesehen? Wann kann sie durchgeführt werden? Wird die Einschränkung dadurch vollständig beseitigt? Und welche Vorgaben gelten bis dahin für Nutzung, Laden und Abstellen?

Wann kommt eine Rückabwicklung in Betracht?

§ 12 VGG eröffnet den Wechsel zu Preisminderung oder Vertragsauflösung unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählen insbesondere verweigerte Abhilfe, das Verstreichen angemessener Zeit oder ein Mangel trotz eines Verbesserungsversuchs. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln kann auch eine sofortige Vertragsauflösung gerechtfertigt sein. Ein nur geringfügiger Mangel reicht für die Auflösung nicht aus. [3]

Zwei Fragen sind dabei auseinanderzuhalten: Ist der Mangel mehr als geringfügig? Und besteht bereits ein gesetzlicher Grund, von Verbesserung oder Austausch zur Vertragsauflösung überzugehen? Die erste Frage allein entscheidet die zweite nicht.

Auch ein Sicherheitsbezug führt nicht automatisch zur sofortigen Rückgabe. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2026, 3 Ob 122/26a, eine nähere Abwägung verlangt; die Sicherheitsrelevanz allein genügte im dortigen Fall nicht. Das war kein Jaguar-Verfahren. Die Entscheidung zeigt aber, weshalb Art und Schwere des Risikos sowie die konkreten Abhilfemöglichkeiten sorgfältig geprüft werden müssen. [5]

In meinen beiden Mandaten kommt es deshalb auf das Zusammenspiel von Sicherheitsgrund, verbleibender Ladebegrenzung, Reparaturverlauf und verfügbarer dauerhafter Abhilfe an. Ich stütze die geltend gemachte Rückabwicklung auf die Umstände des jeweiligen Fahrzeugs. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine pauschale Zusage „Rückruf bedeutet Geld zurück“ wäre zu kurz gegriffen.

Was passiert bei einer wirksamen Vertragsauflösung?

Nach einer wirksamen Auflösung wird der Kauf rückabgewickelt: Das Fahrzeug wird zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet. Das VGG regelt auch die Rückgabekosten und ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers bei der Rückzahlung. Die Auflösung kann durch Erklärung ausgeübt werden; aus Beweisgründen ist eine schriftliche, begründete Erklärung zweckmäßig. [2]

Ob ein Benützungsentgelt abzuziehen ist und welche weiteren Kosten ersetzt werden können, ist gesondert zu prüfen. Wer das Auto finanziert hat, muss außerdem das Kreditverhältnis berücksichtigen. Stellen Sie das Fahrzeug daher nicht einfach beim Verkäufer ab, sondern klären Sie Rückgabe, Transport und Zahlung.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung

Für eine erste Einschätzung sollten Sie möglichst folgende Unterlagen sichern:

  • Kaufvertrag, Inserat und schriftliche Zusagen zu Batterie, Reichweite und Fahrzeugzustand.
  • Rückrufschreiben und eine Auskunft zur Betroffenheit anhand der Fahrgestellnummer.
  • Werkstattaufträge und Leistungsnachweise über Batterietausch, Softwaremaßnahmen und Ladegrenzen.
  • Fotos der Anzeige, Datum und Kilometerstand beim erstmaligen Auftreten sowie eine Beschreibung der Auswirkungen im Alltag.
  • Mängelanzeigen an den Verkäufer und dessen Antworten, insbesondere angekündigte Reparatur- oder Updatetermine.

Hersteller- und Werkstattanweisungen zur sicheren Nutzung sind zu beachten. Eine Sicherheitsbegrenzung sollte nicht eigenmächtig umgangen werden. Lassen Sie bei Warnmeldungen oder Zweifeln an der Betriebssicherheit fachlich klären, ob und wie das Fahrzeug genutzt oder transportiert werden darf.

Anspruchsgrundlage und Fristen hängen auch vom Kaufdatum ab. Die seit Oktober 2026 geltenden Änderungen des VGG sind nicht pauschal auf ältere Kaufverträge anzuwenden. Eine bloße Korrespondenz mit Verkäufer oder Hersteller wahrt die Verjährung nicht automatisch. [2]

Ähnliche Probleme mit Ihrem Jaguar I-PACE?

Die beiden laufenden Mandate zeigen, wie wichtig die Verbindung von technischer Prüfung und rechtlicher Argumentation ist. Als Rechtsanwalt und gelernter Kfz-Mechaniker arbeite ich heraus, welche Einschränkungen dokumentiert sind, was eine Reparatur tatsächlich behoben hat und welche Fragen noch durch einen Sachverständigen geklärt werden müssen.

Senden Sie mir Ihren Kaufvertrag, das Rückrufschreiben und vorhandene Werkstattunterlagen für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Danach lässt sich besprechen, ob Abhilfe, Preisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht kommt.

Mag. Patrick Maydell, LL.M. | Rechtsanwalt

Neustiftgasse 17/1/9, 1070 Wien

Telefon: 01/2954251 · E-Mail: office@maydell-law.at

Quellen und weiterführende Informationen

[1] Jaguar Land Rover: US-Rückrufbericht 26V067 vom 5. Februar 2026 (H570/H571/H572)

[2] Verbrauchergewährleistungsgesetz: insbesondere §§ 1, 3–6, 10–11, 15, 28–29

[3] § 12 VGG: Rechte aus der Gewährleistung

[4] § 13 VGG: Verbesserung und Austausch

[5] OGH 20. Juli 2026, 3 Ob 122/26a: Prüfung der sofortigen Vertragsauflösung

Weiterlesen: Rückabwicklung eines E-Autos bei nicht eingehaltener Reichweitenzusage. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber Autokauf rückgängig machen und zum Benützungsentgelt bei der Rückabwicklung.

Kategorien: Kfz-Recht

Schlagwörter: Elektroauto Aufhebung Kaufvertrag, Kfz, Rückabwicklung

Patrick Maydell

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Immobilienrecht, Kfz-Recht und Erbrecht.

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