Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde oder wird, gilt hinsichtlich des geschuldeten angemessenen Honorars des Rechtsanwalts Mag. Patrick Maydell, LL.M. Folgendes als vereinbart:

Ich verpflichte mich zur ungeteilten Hand, seine (und seiner Substituten) Honorare und Auslagen aller Art (insb. Abgaben, Spesen, Barauslagen) gemäß den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, ersatzweise bzw. ergänzend nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG, wahlweise Einzelleistungen oder Einheitssatz) oder des Notariatstarifgesetzes (NTG), nach dem jeweils aktuellen Stand zu bezahlen, wobei gleichzeitig die Zulässigkeit von Zwischenabrechnungen und die Anforderung von Akontozahlungen vereinbart wird.

Herr Mag. Maydell ist berechtigt, wahlweise seine Leistungen nach Stundensätzen (je begonnener 10 Minuten) zu einem Nettostundensatz von € 270,– (zuzüglich USt. und Barauslagen) zu verrechnen. Im Falle eines vereinbarten Stundenhonorars wird der Stundensatz inflationsangepasst, wobei als Index für die Wertsicherung der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 herangezogen wird. Eine nicht erfolgte Anpassung bewirkt keinen Verzicht auf das Anpassungsrecht. Im Fall der Anpassung ist der neue Stundensatz jeweils auf volle EUR 10,00 pro Stunde zu runden.

Terminvereinbarungen mit Mag. Maydell sind verbindlich und können bis spätestens 12 Stunden davor ohne Angabe von Gründen kostenlos storniert werden. Für nicht rechtzeitig stornierte Termine wird ein Honorar von 50 % des vereinbarten Honorars verrechnet.

Mag. Maydell ist berechtigt, sich zur Erfüllung seines Mandates beauftragter Rechtsanwälte substitutionsweise zu bedienen. Die Aufrechnung von bei ihm erliegenden Geldern des Vollmachtgebers für offene Honoraransprüche ist auch bei Bestreitung dieses Honorars zulässig. Sollte der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstrittene und einbringliche Kostenersatz des Gegners das allfällige vereinbarte Pauschal-, Zeit- oder sonstige Honorar für die jeweiligen Leistungen übersteigen, so gebührt der Kostenersatz Herrn Mag. Maydell.

Mag. Maydell unternimmt bei bekanntgegebener Rechtschutzversicherung Deckungsanfragen zur Vereinfachung der Abwicklung auf direktem Weg bei der Versicherung, ohne dass hierauf jedoch ein Rechtsanspruch des Mandanten besteht. Den Aufwand für die Deckungsanfrage hat mangels anderer Vereinbarung der Mandant zu tragen, auch wenn die Deckung abgelehnt werden sollte. Auftraggeber von Mag. Maydell ist auch bei Deckungszusage der Versicherung ausschließlich der Mandant (nicht die Rechtschutzversicherung). Von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommene Beträge (etwa wegen vereinbartem Selbstbehalt, partiellem Deckungsausschluss, Ausschöpfung der Versicherungssumme, Ausschluss für doppelten Einheitssatz etc.) sind vom Mandanten auszugleichen. Mag. Maydell übernimmt eine Prüfung der Polizzenbedingungen der Versicherung und die Prüfung der Richtigkeit einer allfälligen Ablehnung nur über gesonderten Auftrag. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen die Rechtsvertretungskosten regelmäßig nur auf der Basis des Rechtsanwaltstarifs übernehmen, ohne Ersatz für Reiseaufwand („Loco-Tarif“). Darüber hinaus werden Kosten für außergerichtliche Bemühungen im Fall der anschließenden Klagseinbringung von Rechtschutzversicherungen regelmäßig nicht übernommen. Bei Vereinbarung der Leistungsabrechnung auf Basis Stundensatz erfolgt die Rechnungslegung für die Rechtschutzversicherung primär auf Basis Rechtsanwaltstarif. Eine allfällige Differenz auf das Stundenhonorar und sonstige Honorarvereinbarungen wie etwa vereinbarte Erfolgszuschläge hat der Mandant zu begleichen. Gelegte Honorare sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigern oder verzögern sollte, zumal Schuldner des Honorars der Mandant ist.

Es gilt österreichisches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 1070 Wien.

Vereinbarung gemäß § 17a RL/BA: Die Haftung des Rechtsanwalts Mag. Maydell für Schäden aus seiner Tätigkeit wird dahingehend eingeschränkt, dass dieser für Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen, nicht haftet, soweit diese die gesetzliche Versicherungssumme von € 400.000,– übersteigen.