Fideikommissarische Substitution / Vor- und Nacherbschaft – So kommen Sie zu Ihrem Recht

8 Tipps von Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M.

1. Was versteht man unter Vor- und Nacherbschaft?

Der Verstorbene kann nicht nur für sein Vermögen einen bestimmten Erben einsetzen, sondern er kann darüber hinaus auch bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod seines Erben bekommen soll. Der Verstorbene ordnet somit an, dass sein erster Erbe (Vorerbe) das vom Verstorbenen stammende Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. dem Tod des Vorerben, dem nächsten Erben (Nacherbe) weitergeben muss. 

Achtung: Nacherbschaft bedeutet nicht, dass der Verstorbene den Erben des Vorerben bestimmt. Der Nacherbe erbt nur das Vermögen des (ersten) Verstorbenen, aber nicht das Vermögen des Vorerben.

Die Anzahl der Nacherben ist beschränkt, weil das Gesetz lange Vermögensbindungen verhindern möchte. Die Nacherbschaft unterliegt daher einer zeitlichen Beschränkung. Der Verstorbene darf zwar so viele Personen wie er möchte als Nacherben bestimmen, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits am Leben sind. Handelt es sich aber um Personen, die noch nicht am Leben sind (d.h. weder gezeugt noch geboren sind), dann kann der Verstorbene bei Liegenschaften einen und bei anderem Vermögen (z.B. Geldvermögen) höchstens zwei Nacherben einsetzen. Der Grund ist, dass es zu keiner überlangen Vermögensbindung über Generationen kommen soll.

Eine Nacherbschaft muss nicht nur das gesamte Vermögen des Verstorbenen betreffen, sondern kann auch nur einen Teil davon betreffen. Z.B. kann der Verstorbene im Testament anordnen, dass seine Ehefrau die Ferienwohnung erben soll, aber nach ihrem Tod sollen die Kinder die Wohnung erben. 

2. Rechte des Vorerben

Die Rechtsstellung des Vorerben ist mit der eines Fruchtnießers (Nutzungsberechtigten) zu vergleichen. Der Vorerbe wird durch die Einantwortung zwar Eigentümer der Sache (z.B. einer Liegenschaft) und ist berechtigt, diese unbeschränkt zu nutzen, aber er muss die Substanz der Sache schonen und darf die Sache weder verkaufen noch belasten. Er darf nur soweit über die Sache verfügen, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Eine Veräußerung der Sache ist nur dann möglich, wenn dadurch Schäden an der Sache vermieden werden können.

Der Vorerbe ist aber berechtigt, längerfristige Mietverträge abzuschließen.

Gemeinsam können Vor- und Nacherbe jedoch unbeschränkt über die Sache verfügen, dh. auch verkaufen und belasten, sowie die Nacherbschaft aufheben.

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3. Rechte und Schutz des Nacherben

Der Nacherbe erwirbt erst nach Beendigung der Vorerbschaft durch den Vorerben Eigentum an der Sache. Wann es dazu kommt, hängt in erster Linie vom Willen des Verstorbenen ab. Trotzdem hat der Nacherbe auch gewisse Ansprüche gegen den Vorerben: So hat er Abwehrrechte, wie eine vorbeugende Unterlassungsklage wenn das Substitutionsgut durch den Vorerben vorsätzlich geschädigt wird (z.B. der Vorerbe beschädigt absichtlich das Haus, damit es für den Nacherben weniger Wert hat).

Über die Verlassenschaft ist zur Sicherung des Substitutionsguts von Amts wegen ein Inventar zu erstellen. Weiters wird bei Liegenschaften die Substitution im Grundbuch angemerkt (das sogenannte “Substitutionsband”).

4. Wer muss die Kosten bezahlen?

Sind Aufwendungen an der Liegenschaft oder an einer anderen Sache vorzunehmen, ist folgendermaßen zu unterscheiden: Aufwendungen, die einen Fruchtnießer treffen, sind vom Vorerben zu tragen, Aufwendungen, die ein Eigentümer zu tragen hat, muss der Nacherbe tragen.

5. Wirken die Beschränkungen des Vorerben gegenüber Dritten?

Verstößt der Vorerbe gegen das ihn treffende Belastungs- und Veräußerungsverbot, das automatisch durch eine Nacherbschaft besteht, in dem er bspw. die Sache ohne Zustimmung des Nacherben verkauft, bzw. die Verfügung die Rechte des Nacherben verletzt, dann ist diese Verfügung nach herrschender Ansicht auch gegenüber Dritten ungültig. 

6. Können Gläubiger auf die Liegenschaft zugreifen?

Gläubiger, die eine Forderung gegenüber dem Verstorbenen oder der Verlassenschaft haben, können unbeschränkt gegen die Verlassenschaft vorgehen. Eine Einwendung, dass eine Nacherbschaft besteht, ist unzulässig.

Gläubiger des Vorerben sind jedoch nicht berechtigt, auf das Substitutionsgut zu greifen, da dem Vorerben nur die Stellung eines Fruchtnießers zukommt (siehe Punkt 1.). Sie können aber z.B. auf die Mieteinnahmen greifen, d.h. sie können eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft beantragen.

7. Substitution auf den Überrest

Die Substitution auf den Überrest unterscheidet sich von der fideikommissarischen Substitution dadurch, dass der Vorerbe unbeschränkt über die Sache verfügen darf. Er ist somit keinen Einschränkungen ausgesetzt. Er muss einzig den Teil, der bei seinem Ableben bzw. beim Eintritt des Substitutionsfalles noch vorhanden ist, an den Nacherben herausgeben. Der Vorerbe darf also nicht über diesen Teil durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen verfügen (z.B. Testament, Kodizill). 

Will der Vorerbe aber verhindern, dass der übriggebliebene Teil des Substitutionsgutes an den Nacherben fällt, so hat er zwei Möglichkeiten: Es selbst zu verbrauchen, oder es, solange er lebt, einem Dritten zu übertragen.

Gegenüber dem Nacherben besteht jedoch ein Rechtsmissbrauchsverbot. Verfügt der Vorerbe mit der ausschließlichen Absicht über das Substitutionsgut, dem Nacherben damit Schaden zuzufügen, so kann der Nacherbe gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen und zusätzlich eine Unterlassungsklage einbringen.

8. Was versteht man unter einer Ersatzerbschaft?

Eine Nacherbschaft darf nicht mit einer Ersatzerbschaft verwechselt werden. Eine Ersatzerbschaft gilt nur für den Fall, dass der eingesetzte Vorerbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vor dem Verstorbenen stirbt oder die Erbschaft gar nicht annehmen will. Beispiel für eine Ersatzerbschaft: Der Verstorbene schreibt Folgendes in seinem Testament: “Mein Sohn Hans soll nur dann Erbe werden, wenn meine Tochter Anna vor mir stirbt”.

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Mag. Patrick Maydell, LL.M.
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Pflichtteilsklage: 12 Tipps vom Anwalt

Erfahren Sie aus erster Hand alles Wesentliche über den gesetzlichen Pflichtteil: Wie Sie zu Ihrem Pflichtteil kommen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben oder wie Sie als Erbe unberechtigte Pflichtteilsforderungen abwehren. Der erfahrene Erbrechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M. gibt Ihnen diese konkreten Tipps und Informationen.

1. Was versteht man unter Pflichtteil?

Grundsätzlich kann der Verstorbene frei entscheiden, wem er etwas hinterlässt. Das Pflichtteilsrecht begrenzt jedoch diese Freiheit des Verstorbenen. Bestimmten Personen muss der Verstorbene einen bestimmten Teil seines Vermögens durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) hinterlassen. Tut er das nicht, haben diese Personen („Pflichtteilsberechtigte“ genannt) einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils gegen die Verlassenschaft bzw. gegen die Erben, somit Anspruch auf einen Pflichtteil in Geld.

Der Pflichtteil darf nicht durch Bedingungen, Belastungen, Befristungen, Auflagen beschränkt sein, sondern muss dem Pflichtteilsberechtigten zur freien Verfügung stehen.

2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen (d.h. Kinder) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Geschwister und Eltern des Verstorbenen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach dem gesetzlichen Erbrecht steht dem Ehegatten neben den Kindern 1/3 zu, den Kindern also gesamt 2/3. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten beträgt daher 1/6, der der Kinder 1/3. Wenn es keinen Ehegatten gibt, dann steht den Kindern der Pflichtteil zu gleichen Teilen zu, z.B. bei 3 Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil 1/3 pro Kind, somit beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/6 pro Kind.

Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass berechnet. Darunter versteht man den Überschuss der Aktiven über die Passiven (d.h. Vermögen abzüglich Schulden). Unter die Passiva fallen die Schulden des Verstorbenen und alle durch den Todesfall, das Begräbnis und die durch das Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten. Vermächtnisse (das sind letztwillige Zuwendungen) mindern jedoch nicht den reinen Nachlass.

4. Bis wann müssen Sie den Pflichtteil fordern?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar zum Todeszeitpunkt, er kann aber erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen geltend gemacht werden. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (d.h. 3 Jahre nachdem Sie vom Tod des Verstorbenen erfahren haben).

5. Wer schuldet den Pflichtteil?

Den Pflichtteil schuldet bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach Einantwortung schulden ihn die Erben. Wenn der Pflichtteil den Berechtigten nicht oder nicht ausreichend vom Verstorbenen zugewendet wurde (z.B. in Form von Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen), entsteht der Pflichtteilsanspruch in Geld. In diesem Fall müssen neben den Erben auch die Vermächtnisnehmer (Legatare) höchstens bis zum Wert der Verlassenschaft verhältnismäßig zur Bezahlung des Pflichtteilsanspruchs beitragen.

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6. Was versteht man unter Schenkungspflichtteil und Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil?

6 a. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Hat der Verstorbene sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder) geschmälert, können die jeweils anderen Pflichtteilsberechtigten sowie die Erben die Hinzu- und Anrechnung dieser Schenkungen verlangen. Der Wert der Schenkungen wird zuerst der Verlassenschaft hinzugerechnet und von diesem erhöhten Wert wird der Pflichtteil berechnet. Der beschenkte Pflichtteilsberechtigte muss sich dann den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen und erhält entsprechend weniger. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind unbefristet hinzu- und anzurechnen.

Dazu ein Beispiel:

Der Verstorbene hinterlässt ein Vermögen von € 110.000, abzüglich Schulden in Höhe von € 30.000 ergibt sich ein Reinnachlass von € 80.000. Er hat zwei Kinder, nach der gesetzlichen Erbfolge hätten die Kinder jeweils Anspruch auf die Hälfte des Vermögens. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also jeweils ein Viertel. Seinem ersten Kind hat der Verstorbene zu Lebzeiten ein Auto im Wert von € 20.000 geschenkt. Das zweite Kind des Verstorbenen kann die Hinzu- und Anrechnung dieser Schenkung verlangen. Dazu werden die € 20.000 dem reinen Nachlass hinzugerechnet, von der neuen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 100.000 (€ 80.000 Reinnachlass plus anzurechnende Schenkung € 20.000) sind nun ziffernmäßig die beiden Pflichtteile zu ermitteln. Diese betragen € 25.000 (€ 100.000 geteilt durch 4). Davon muss sich das erste Kind die Schenkung des Autos von € 20.000 abziehen lassen, dies ergibt für das erste Kind einen Pflichtteil in Höhe von € 5.000 (€ 25.000 minus € 20.000).

6 b. Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte

Auch Schenkungen, die der Verstorbene vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten (fremde Personen, keine Kinder und Ehegatte) angehören, gemacht hat, sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Pflichtteile der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Allerdings betrifft dies nur Schenkungen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind.

Beispiel:

Der reine Nachlass beträgt € 80.000. Der Verstorbene hat ein Jahr vor seinem Tod einem Freund € 10.000 geschenkt. Die Pflichtteilsberechtigten (zwei Kinder, kein Ehegatte vorhanden) können die Hinzurechnung dieser € 10.000 verlangen. Damit ergibt sich eine neue Bemessungsgrundlage für die Pflichtteile, nämlich € 90.000 (€ 80.000 plus € 10.000). Beide Kinder erhalten je ein Viertel also jeweils € 22.500 (€ 90.000 geteilt durch 4).

6 c. Ausnahmen

Von der Pflicht zur Schenkungsanrechnung sind aber folgende Schenkungen ausgenommen, d.h. für sie muss kein Schenkungspflichtteil bezahlt werden:

– Schenkungen aus sittlicher Pflicht (z.B. Ring an Ehefrau zur silbernen Hochzeit)

– Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken (z.B. Zuwendung an Kindergarten)

– Schenkungen, die das Stammvermögen des Geschenkgebers nicht geschmälert haben (die also aus den laufenden Einkünften und den Ersparnissen des davor liegenden Jahres getätigt wurden).

7. Wie können Sie den Pflichtteil fordern?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zu wenig Pflichtteil erhalten haben, können Sie mit der Pflichtteilsergänzungsklage den fehlenden Geldbetrag von den Erben bzw. der Verlassenschaft gerichtlich einfordern. In der Praxis empfehle ich Ihnen, dass der Pflichtteil in einem ersten Schritt richtig berechnet wird und dann schriftlich mit Anspruchsschreiben von den Erben bzw. der Verlassenschaft gefordert wird. Sollte in weiterer Folge mit den Beteiligten keine außergerichtliche Einigung erzielt werden können, muss der Pflichtteil bei Gericht eingeklagt werden.

8. Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Der Verstorbene kann nur dann den Pflichttteil entziehen (Enterbung), wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Enterbungsgrund gesetzt hat. Ein solcher ist gegeben, wenn der Pflichteilsberechtigte

– gegen den Verstorbenen oder gegen nahe Angehörige (Ehegatte, Geschwister des Verstorbenen etc.) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (z.B. schwere Körperverletzung, schwerer Betrug);

– absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat (z.B. Fälschung des Testaments),

– dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,

– sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder

– er wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Der Verstorbene muss die Enterbung ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung des Pflichtteilsberechtigten in der letztwilligen Verfügung angeordnet haben.

9. Kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden?

Eine Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte ist möglich, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten kein familiäres Naheverhältnis über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren bestand. Hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, bspw. besteht kein Naheverhältnis, wenn der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten nur drei Mal im Leben gesehen hat. Der Verstorbene muss die Minderung explizit letztwillig anordnen, die Minderung kann jedoch auch durch stillschweigende Übergehung des Pflichtteilsberechtigten in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.

Eine Minderung ist aber ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (z.B. der verstorbene Vater wollte keinen Kontakt zu seiner Tochter, ohne dass die Tochter dafür einen Anlass gegeben hat). Auch hier kommt es aber auf die persönlichen Umstände an.

10. Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht

Mit einem Pflichtteilsverzicht kann ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. ein Kind) zu Lebzeiten des Verstorbenen oder während des Verlassenschaftsverfahrens auf den Pflichtteil verzichten. Das kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn das Erbe schon zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgeteilt werden soll und ein Kind im Gegenzug für die Übergabe einer Liegenschaft/Wohnung auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Der Verstorbene kann somit frei über sein Vermögen testieren und ist nicht durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt. Der Pflichtteilsverzicht gilt auch für die Nachkommen des Verzichtenden, außer es wird gegenteiliges vereinbart. Der Sinn eines Pflichtteilsverzichts kann bspw. darin liegen, Streitereien zu vermeiden. Ebenfalls sinnvoll ist die Abgabe eines Pflichtteilsverzichts zum Erhalt eines Unternehmens, z.B. wenn ein Kind das Unternehmen erhalten soll. Hier können ansonsten die Ansprüche von anderen Pflichtteilsberechtigten das Fortbestehen des Unternehmens gefährden.

Bei der Abgabe eines Pflichtteilsverzichts verliert der Verzichtende jedoch nicht sein gesetzliches Erbrecht. Sofern der Verstorbene keine letztwillige Verfügung verfasst hat und das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung kommt, hat der Verzichtende Anspruch darauf, einen Anteil aus der Verlassenschaft zu erhalten.

Im Unterschied zum Pflichtteilsverzicht umfasst der Erbverzicht nicht nur den Verzicht auf den Pflichtteil, sondern auch den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht. Es ist auch beim Erbverzicht trotzdem möglich, dass der Verstorbene den Verzichtenden in einer letztwilligen Verfügung bedenkt, d.h. der Verstorbene kann z.B. seinem Kind, das auf sein Erbrecht verzichtet hat trotzdem per Testament etwas zukommen lassen.

11. Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteils

Der Verstorbene kann in seiner letztwilligen Verfügung (z.B. im Testament) eine Ratenzahlung oder Stundung des Pflichtteils auf maximal fünf Jahre anordnen. Ebenso kann der Erbe als Pflichtteilsschuldner die Stundung bzw. Ratenzahlung über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren verlangen, wenn ihn die Zahlung des Pflichtteils übermäßig hart treffen würde. Das ist bspw. dann der Fall, wenn er mangels ausreichenden anderen Vermögens die Wohnung, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, verkaufen müsste. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Stundung auf höchstens zehn Jahre verlängert werden.

12. Was kostet eine Klage bzw. übernimmt das meine Rechtsschutzversicherung?

Wie viel eine Klage und das Gerichtsverfahren kostet, hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie als Pflichtteil fordern. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Die Kosten des Gerichtsverfahrens unterteilen sich in Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Bei einem Streitwert von z.B. EUR 17.000,– betragen die Kosten für die Klage EUR 1.048,44 plus Gerichtsgebühren von EUR 743,–. Bei einem Streitwert von z.B. EUR 50.000,– betragen die Kosten für die Klage EUR 1.992,36 plus Gerichtsgebühren von EUR 1.459,–. Wichtig zu wissen ist, dass die Gerichtsgebühren nur einmal anfallen, unabhängig wie lange das Gerichtsverfahren dauert.

Sollten Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. In diesem Fall muss Ihnen der Gegner daher alle Kosten bezahlen, die Sie vorgestreckt haben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob der Baustein Erbrecht darin enthalten ist. Denn dann übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie machen, d.h. ich frage schriftlich an, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihren konkreten Fall auch die Kosten übernimmt.

Sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben ist zu beachten, dass Versicherungen in ihren Bedingungen häufig Wartefristen vorsehen. Z.B. kann die Versicherung je nach ihren Bedingungen die Deckung ablehnen, wenn der Erbfall (Tod des Verstorbenen) ein Jahr nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist. Hier heißt es also rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Was ich für Sie tun kann

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie in sämtlichen Fragen rund um Erbrecht und Pflichtteil beraten und vertreten. Dazu gehören:

  • Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche oder Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen in strittigen Erbfällen vor Gericht und außergerichtlich
  • Beratung bei allen Fragen zur Nachlassplanung (z.B. Errichtung von Kauf- und Schenkungsverträgen, Schenkungen auf den Todesfall, Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten etc.)
  • Entwurf, Registrierung und Verwahrung Ihres Testaments
  • Beratung und Vertretung bei Erbteilungsklagen (siehe dazu auch meinen Artikel über Teilungsklagen)
  • Ich berechne für Sie Ihren Pflichtteil oder helfe Ihnen, Streitigkeiten über die Erbschaft vorab zu vermeiden
  • Weiters berate ich Sie über die Erbfolge, die Wirkung einer Erbantrittserklärung und vertrete Sie im Verlassenschaftsverfahren

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Vermächtnis/Legat – So kommen Sie zu Ihrem Recht

Erfahren Sie das Wichtigste zum Vermächtnis bzw. Legat vom erfahrenen Erbrechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M.

1. Was versteht man unter Vermächtnis?

Bei einem Vermächtnis bzw. Legat handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an den Vermächtnisnehmer (Legatar), durch die dieser aber nicht zum Erben wird. Der Verstorbene hinterlässt mit dem Vermächtnis keinen Erbteil, der sich auf den gesamten Nachlass bezieht, sondern eine einzelne Sache. Als Gegenstand des Vermächtnisses kommt alles in Frage, was dem Vermächtnisnehmer einen Vorteil verschafft: Eine körperliche Sache (z.B. ein Auto, Gemälde), ein Forderungsrecht (z.B. Bankguthaben), Einräumung eines Wohnrechts, eines Unternehmens usw.

Das Vermächtnis ist nur dann wirksam, wenn die vermachte Sache sich im Eigentum des Verstorbenen oder des Erben befindet. Achtung: Somit kann der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer auch eine Sache, die nicht dem Verstorbenen sondern dem Erben gehört, hinterlassen! Der Erbe kann das aber verhindern, indem er die Erbschaft nicht annimmt.

Der Verstorbene kann aber auch den Erben verpflichten, eine Sache zu erwerben und an den Vermächtnisnehmer zu übergeben (sog. Verschaffungsvermächtnis). Wenn der Eigentümer der zu kaufenden Sache diese nicht oder nur um einen höheren Preis als den Verkehrswert verkaufen will, wird aus dem Verschaffungsvermächtnis ein Geldvermächtnis in Höhe des Verkehrswerts.

Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen. Darunter versteht man nicht nur beispielsweise Pfandrechte und Dienstbarkeiten, die auf der vermachten Sache haften, sondern auch persönliche Schulden des Verstorbenen, wenn diese in Zusammenhang mit der vermachten Sache stehen (z.B. Kreditschuld, die für den Kauf der vermachten Sache aufgenommen wurde).

2. Wer hat Anspruch auf ein Vermächtnis?

In der letztwilligen Verfügung (Testament oder Kodizill) muss der Verstorbene anordnen, dass ein Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache erhalten soll. Meist wird durch das Vermächtnis ein Dritter begünstigt, der nicht Erbe ist, aber auch ein Erbe kann mit einem Legat bedacht sein. In letzterem Fall muss geklärt werden, ob der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten soll oder ob es von seinem Erbteil abzuziehen ist.

3. Wer schuldet das Vermächtnis?

Schuldner des Vermächtnisses ist vor Einantwortung des Erben die Verlassenschaft, nach Einantwortung der Erbe. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. den Erben, erst mit Erfüllung dieses Anspruches (Übergabe der Sache, Eintragung im Grundbuch) wird der Vermächtnisnehmer Eigentümer der ihm vermachten Sache.

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4. Wann entsteht der Anspruch auf das Vermächtnis?

Vermächtnisse sind sofort mit dem Tod des Verstorbenen fällig. Sofern es sich jedoch um Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Gegenständen, die nicht Teil der Verlassenschaft sind, handelt, können diese vom Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf eines Jahres nach Tod des Verstorbenen geltend gemacht werden. Der Verstorbene kann jedoch anordnen, dass das Vermächtnis früher bezahlt werden muss.

5. Bis wann müssen Sie das Vermächtnis fordern?

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe der vermachten Sache verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen.

6. Wie können Sie das Vermächtnis fordern?

Dem Legatar steht eine eigene Klage zur Durchsetzung seines Anspruchs zu, die sog. Vermächtnisklage. Er ist auch berechtigt, die Nachlassseparation (d.h. die Absonderung der vermachten Sache aus dem Vermögen der Verlassenschaft) zu fordern. Sofern der Vermächtnisnehmer nicht voll geschäftsfähig ist und sein Vermächtnis noch nicht erhalten hat, muss der Erbe vor Einantwortung für das Vermächtnis Sicherheit leisten.

7. Ist eine Kürzung des Vermächtnisses möglich?

In zwei Fällen ist eine Kürzung des Vermächtnisses möglich.

1. Fall: Gibt der Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haftet er betraglich beschränkt mit der Höhe der übernommenen Aktiven (dem Guthaben). Er übernimmt die Schulden des Verstorbenen also nur bis zur Höhe der vorhandenen Aktiven des Verstorbenen. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann der Erbe die Vermächtnisse, die er aus dem Nachlass nicht mehr erfüllen kann, entsprechend kürzen.

Bsp.: Der Verstorbene hinterlässt EUR 100.000,– an Aktiven und EUR 60.000,– Schulden. Sein Sohn B ist Erbe, C soll als Vermächtnis EUR 50.000,– bekommen. Hat B eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C lediglich EUR 40.000,– (EUR 100.000,– Aktiva minus EUR 60.000,– Schulden) auszahlen. Hat C eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C die vollen EUR 50.000,– bezahlen.

2. Fall: Hat der Verstorbene einem Pflichtteilsberechtigten (z.B. ein auf den Pflichtteil gesetztes Kind des Verstorbenen) seinen Pflichtteil nicht oder nicht ausreichend zugewendet, entsteht der Pflichtteilsanspruch in Geld. Diesen Pflichteilsanspruch muss der Erbe nicht allein aufbringen, er kann auch den Vermächtnisnehmer zur Erfüllung dieses Anspruchs heranziehen. Dieses Kürzungsrecht hat der Erbe unabhängig davon, ob er eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgibt.

8. Was ist ein Pflegevermächtnis?

Hat eine dem Verstorbenen nahestehende Person für diesen Pflegeleistungen erbracht, ist – bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 – vorgesehen, dass diese eine entsprechende Vergütung aus dem Erbe erhält. Diese Person erhält nur dann keine Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen, wenn diese Leistungen nicht durch eine Zuwendung bereits vom Verstorbenen abgegolten wurden oder ein Entgelt für die erbrachte Pflege vereinbart wurde.

Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, dem pflegebedürftigen Verstorbenen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das erforderliche Ausmaß der Pflege ist dann erreicht, wenn der Pflegende durchschnittlich 20 Stunden pro Monat dafür aufgewendet hat, und zwar insgesamt mind. 6 Monate in den letzten drei Jahre vor seinem Tod.

Macht der Pflegende ein Pflegevermächtnis geltend, so hat der Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Pflegevermächtnisses hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, kann der Pflegende Klage einbringen.

9. Was kostet eine Klage bzw. übernimmt das meine Rechtsschutzversicherung?

Wie viel eine Klage und das Gerichtsverfahren kostet, hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie als Vermächtnis fordern. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich Ihnen eine individuelle Kostenschätzung zukommen lassen.

Sollten Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. In diesem Fall muss Ihnen der Gegner daher alle Kosten bezahlen, die Sie vorgestreckt haben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob der Baustein Erbrecht darin enthalten ist. Denn dann übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie machen, d.h. ich frage schriftlich an, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihren konkreten Fall auch die Kosten übernimmt.

Sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben ist zu beachten, dass Versicherungen in ihren Bedingungen häufig Wartefristen vorsehen. Z.B. kann die Versicherung je nach ihren Bedingungen die Deckung ablehnen, wenn der Erbfall (Tod des Verstorbenen) ein Jahr nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist. Hier heißt es also rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Was ich für Sie tun kann

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie in sämtlichen Fragen rund um Erbrecht und Vermächtnisse beraten und vertreten. Dazu gehören:

  • Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche oder Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen in strittigen Erbfällen vor Gericht und außergerichtlich
  • Beratung bei allen Fragen zur Nachlassplanung (z.B. Errichtung von Kauf- und Schenkungsverträgen, Schenkungen auf den Todesfall, Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten etc.)
  • Entwurf, Registrierung und Verwahrung Ihres Testaments
  • Beratung und Vertretung bei Erbteilungsklagen (siehe dazu auch meinen Artikel über Teilungsklagen)
  • Ich berechne für Sie Ihren Pflichtteil oder helfe Ihnen, Streitigkeiten über die Erbschaft vorab zu vermeiden
  • Weiters berate ich Sie über die Erbfolge, die Wirkung einer Erbantrittserklärung und vertrete Sie im Verlassenschaftsverfahren

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