Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (6 Ob 240/19s), dass ein Autokäufer Geld zurück bekommt, wenn sein Auto nach der Reparatur weniger wert ist als dasselbe Auto ohne Mängel. Das gilt auch für ein gebrauchtes Auto. Begründet wird das mit dem sogenannten „merkantilen Minderwert“.
Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M. (Anwalt für Kfz-Recht und gelernter Kfz-Mechaniker) hat die wesentlichen Punkte des Urteils für Sie zusammengefasst:
1) Kunde kaufte 3 Jahre altes Auto und bemerkte, dass Windschutzscheibe undicht war
Ein Käufer kaufte bei einem Autohändler ein 3 Jahre altes Auto um EUR 33.500. Bei der Probefahrt vor dem Kauf hörte der Käufer zwar ein „Schwappen“ aber er dachte sich, dass es der Diesel im Tank war, der so schwappt. Tatsächlich gab es aber im Innenraum eine Wasseransammlung, weil die Windschutzscheibe undicht war. Es stellte sich nämlich heraus, dass bereits beim Einbau der Windschutzscheibe im Werk eine kleine Öffnung im Bereich der Abdichtung zwischen Scheibe und Fahrzeug verblieben ist. Es lag somit ein Produktionsfehler vor. Diese Wasseransammlung verursachte bei einigen Elektronikbauteilen eine Oxidationsschicht. Der Käufer brachte dann das gekaufte Auto in die Fachwerkstatt des Autohändlers, um es auf Garantie reparieren zu lassen.
2) Auch ein Gebrauchtwagen muss gegen Nässe abdichten, sonst ist er mangelhaft
Im Kaufvertrag gab es folgende Klausel: „Mechanischer Zustand: Klasse 2, gut; Geringe Verschleißerscheinungen. Kein Reparaturbedarf. Kleinere Einstellarbeiten oder Inspektion erforderlich. Elektrische und elektronische Ausrüstung: Klasse 2, gut; Akkumulator für den Antrieb innerhalb der Garantiezeit und Komfortelektronik funktionstüchtig.“
Ein Fahrzeug muss nach dem Obersten Gerichtshof die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit aufweisen. Dazu gehört eben auch, dass ein Auto gegen Nässe abdichtet. Das gilt auch für einen Gebrauchtwagen.
3) Kunde klagte Autohändler nach der Reparatur und wollte Geld zurück
Nach der Reparatur klagte der Käufer den Autohändler und wollte sein Geld für das Auto zurück haben und das Auto zurückgeben („Wandlung“). Er war nämlich der Meinung, dass der Wasserschaden nicht ordentlich repariert wurde, weil die Kabelstränge nur getrocknet wurden, nicht aber auch gesäubert, geprüft und ausgetauscht wurden. Er sagte, dass die Fachwerkstatt ihm mitgeteilt hat, dass die durch den Wassereintritt ausgelöste Oxidation in der Zukunft zu weiteren Störungen führen würden. Die Mängel an den Elektronikbauteilen seien wirtschaftlich kaum behebbar. Das Fahrzeug sei auch nicht betriebssicher. Da also ein unbehebbarer Mangel vorliege und die Verbesserung durch die Fachwerkstätte nicht erfolgreich gewesen sei, habe er das Recht auf Wandlung.
Der Autohändler bestritt diese Behauptungen und sagte im Prozess, dass er das Auto ordnungsgemäß repariert hat, weil er die Windschutzscheibe ausgetauscht und das Auto getrocknet hat.
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4) Oberster Gerichtshof: Auto war mangelhaft
In letzter Instanz kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt mangelhaft war, weil die Windschutzscheibe mit dem Fahrzeug nicht dicht verbunden war, was zu Wassereintritten geführt und einen Oxidationsprozess in Gang gesetzt hatte. Das Vorhandensein eines fortschreitenden Oxidationsprozesses begründet auch dann einen Mangel, wenn die dadurch bewirkten Oxidationserscheinungen noch nicht ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass sie geeignet sind, Ausfallserscheinungen oder Defekte an einzelnen Bauteilen auszulösen.
Dieser fortschreitende Prozess war im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent (versteckt) bereits vorhanden, sodass der Käufer das Recht auf Reparatur hatte.
5) Oxidationssschicht ist geringfügiger Mangel: Kein Recht auf Rückgabe des Autos
Im Zuge der Reparaturarbeiten wurde die undichte Anschlussstelle der Windschutzscheibe saniert, das Fahrzeug getrocknet und das Fortschreiten des Oxidationsprozesses unterbrochen. Sämtliche Bauteile funktionieren und weitere Oxidationserscheinungen sind nicht zu erwarten, wie das Gericht zum Ergebnis kam.
Das Vorhandensein einer Oxidationsschicht an einzelnen Elektronikbauteilen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt und auch nicht weiter fortschreitet, ist nach dem Obersten Gerichtshof ein geringfügiger Mangel. Dies ergibt sich aus der geringen Schwere der verbliebenen Oxidationsfolgen, mit denen keine Funktionseinschränkung verbunden ist, im Verhältnis zum Gewicht der Vertragsaufhebung für den Vertragspartner (den Autohändler).
Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags (Wandlung) war somit aus diesem Grund nicht möglich.
6) Aber: Reparatur hat Wert des Autos gemindert, Käufer bekommt teilweise Geld zurück
Interessant ist hier aber folgender Aspekt: Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Reparatur zwar ordnungsgemäß erfolgte und es nicht mehr zu Wassereintritten oder Funktionsbeeinträchtigungen kam.
Trotzdem führte diese Reparatur dazu, dass das Auto nach der Reparatur weniger wert war (der sogenannte „merkantile Minderwert“). Denn das Fahrzeug weist dann eine wertmindernde „Reparaturhistorie“ auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.
In so einem Fall hat der Autokäufer das Recht auf Wandlung (d.h. Rückabwicklung) oder auf Preisminderung, je nachdem ob der Mangel als schwerwiegend oder geringfügig festgestellt wird.
Hier in diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Wertverlust nicht so hoch war, dass sich schon aus dem Verhältnis zum Kaufpreis ergeben würde, dass der Mangel nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden könnte. Der nach der Reparatur verbliebene Mangel in Form des Wertverlusts ist daher insgesamt, gemessen am konkreten Geschäft, nur als geringfügig zu beurteilen.
Der Käufer hatte somit zwar nicht das Recht das Auto zurückzugeben und sein ganzes Geld zurückzubekommen, aber er hatte das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzubekommen (Preisminderung).
7) Was dieses Urteil bedeutet
Sollte ein gekauftes Fahrzeug nach einer Reparatur weniger wert sein als dasselbe Fahrzeug ohne Mängel (der sogenannte „merkantile Minderwert“), dann hat der Käufer entweder das Recht auf Wandlung (Rückgabe des Fahrzeugs und ganzes Geld zurück) oder auf Preisminderung (teilweise Geld zurück). Je nachdem wie hoch die Wertminderung ist. Das gilt auch für ein gebrauchtes Fahrzeug.
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Mag. Patrick Maydell ist spezialisierter Anwalt für Kfz-Recht in Wien und Umgebung und zusätzlich gelernter Kfz-Mechaniker. Dadurch verfügt er neben seinem juristischen Fachwissen über fundierte technische Kenntnisse und kann Sie insbesondere bei folgenden Angelegenheiten unterstützen:
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