Erfahren Sie das Wichtigste zum Vermächtnis bzw. Legat vom erfahrenen Erbrechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M.
1. Was versteht man unter
Vermächtnis?
Bei einem Vermächtnis bzw. Legat handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an den Vermächtnisnehmer (Legatar), durch die dieser aber nicht zum Erben wird. Der Verstorbene hinterlässt mit dem Vermächtnis keinen Erbteil, der sich auf den gesamten Nachlass bezieht, sondern eine einzelne Sache. Als Gegenstand des Vermächtnisses kommt alles in Frage, was dem Vermächtnisnehmer einen Vorteil verschafft: Eine körperliche Sache (z.B. ein Auto, Gemälde), ein Forderungsrecht (z.B. Bankguthaben), Einräumung eines Wohnrechts, eines Unternehmens usw.
Das
Vermächtnis ist nur dann wirksam, wenn die vermachte Sache sich im
Eigentum des Verstorbenen oder des Erben befindet. Achtung:
Somit
kann der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer auch eine Sache, die
nicht
dem Verstorbenen sondern dem
Erben gehört, hinterlassen! Der
Erbe kann das aber verhindern, indem er die Erbschaft nicht annimmt.
Der
Verstorbene
kann aber auch
den
Erben verpflichten,
eine Sache
zu erwerben
und an den Vermächtnisnehmer zu
übergeben (sog. Verschaffungsvermächtnis).
Wenn der
Eigentümer der zu
kaufenden Sache diese
nicht oder nur um einen höheren Preis als den Verkehrswert verkaufen
will, wird aus
dem
Verschaffungsvermächtnis ein
Geldvermächtnis in Höhe
des Verkehrswerts.
Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen. Darunter versteht man nicht nur beispielsweise Pfandrechte und Dienstbarkeiten, die auf der vermachten Sache haften, sondern auch persönliche Schulden des Verstorbenen, wenn diese in Zusammenhang mit der vermachten Sache stehen (z.B. Kreditschuld, die für den Kauf der vermachten Sache aufgenommen wurde).
2.
Wer hat Anspruch auf ein Vermächtnis?
In der letztwilligen Verfügung (Testament oder Kodizill) muss der Verstorbene anordnen, dass ein Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache erhalten soll. Meist wird durch das Vermächtnis ein Dritter begünstigt, der nicht Erbe ist, aber auch ein Erbe kann mit einem Legat bedacht sein. In letzterem Fall muss geklärt werden, ob der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten soll oder ob es von seinem Erbteil abzuziehen ist.
3.
Wer schuldet das Vermächtnis?
Schuldner des Vermächtnisses ist vor Einantwortung des Erben die Verlassenschaft, nach Einantwortung der Erbe. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. den Erben, erst mit Erfüllung dieses Anspruches (Übergabe der Sache, Eintragung im Grundbuch) wird der Vermächtnisnehmer Eigentümer der ihm vermachten Sache.
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4.
Wann entsteht der Anspruch auf das Vermächtnis?
Vermächtnisse
sind sofort mit dem Tod des Verstorbenen fällig. Sofern es sich
jedoch um Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Gegenständen,
die nicht Teil der Verlassenschaft sind, handelt, können diese vom
Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf eines Jahres nach Tod des
Verstorbenen geltend gemacht werden. Der Verstorbene kann jedoch
anordnen, dass das Vermächtnis früher bezahlt werden muss.
5.
Bis wann müssen Sie
das Vermächtnis
fordern?
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe der vermachten Sache verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen.
6.
Wie können Sie das Vermächtnis fordern?
Dem Legatar steht eine eigene Klage zur Durchsetzung seines Anspruchs zu, die sog. Vermächtnisklage. Er ist auch berechtigt, die Nachlassseparation (d.h. die Absonderung der vermachten Sache aus dem Vermögen der Verlassenschaft) zu fordern. Sofern der Vermächtnisnehmer nicht voll geschäftsfähig ist und sein Vermächtnis noch nicht erhalten hat, muss der Erbe vor Einantwortung für das Vermächtnis Sicherheit leisten.
7.
Ist eine Kürzung des Vermächtnisses möglich?
In zwei Fällen ist eine
Kürzung des Vermächtnisses möglich.
1. Fall: Gibt der Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haftet er betraglich beschränkt mit der Höhe der übernommenen Aktiven (dem Guthaben). Er übernimmt die Schulden des Verstorbenen also nur bis zur Höhe der vorhandenen Aktiven des Verstorbenen. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann der Erbe die Vermächtnisse, die er aus dem Nachlass nicht mehr erfüllen kann, entsprechend kürzen.
Bsp.: Der Verstorbene hinterlässt EUR 100.000,– an Aktiven und EUR 60.000,– Schulden. Sein Sohn B ist Erbe, C soll als Vermächtnis EUR 50.000,– bekommen. Hat B eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C lediglich EUR 40.000,– (EUR 100.000,– Aktiva minus EUR 60.000,– Schulden) auszahlen. Hat C eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C die vollen EUR 50.000,– bezahlen.
2. Fall: Hat der Verstorbene einem Pflichtteilsberechtigten (z.B. ein auf den Pflichtteil gesetztes Kind des Verstorbenen) seinen Pflichtteil nicht oder nicht ausreichend zugewendet, entsteht der Pflichtteilsanspruch in Geld. Diesen Pflichteilsanspruch muss der Erbe nicht allein aufbringen, er kann auch den Vermächtnisnehmer zur Erfüllung dieses Anspruchs heranziehen. Dieses Kürzungsrecht hat der Erbe unabhängig davon, ob er eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgibt.
8.
Was ist ein Pflegevermächtnis?
Hat
eine dem Verstorbenen nahestehende Person für diesen
Pflegeleistungen erbracht, ist –
bei
Todesfällen
nach dem 31.12.2016 –
vorgesehen, dass diese eine entsprechende Vergütung aus dem Erbe
erhält. Diese
Person erhält nur dann keine Vergütung für die erbrachten
Pflegeleistungen, wenn
diese
Leistungen nicht durch eine Zuwendung bereits
vom Verstorbenen abgegolten
wurden oder ein
Entgelt
für die erbrachte
Pflege
vereinbart wurde.
Pflege
ist jede Tätigkeit, die dazu dient, dem
pflegebedürftigen Verstorbenen
soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern
sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes,
bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das
erforderliche
Ausmaß der Pflege ist dann erreicht, wenn der Pflegende
durchschnittlich 20 Stunden pro Monat dafür aufgewendet hat, und
zwar insgesamt mind. 6 Monate in den letzten drei Jahre vor seinem
Tod.
Macht
der
Pflegende
ein Pflegevermächtnis geltend, so hat der Notar
als Gerichtskommissär
im
Verlassenschaftsverfahren auf
die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung
des Pflegevermächtnisses hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande,
kann der Pflegende Klage einbringen.
9. Was kostet eine Klage bzw. übernimmt das meine Rechtsschutzversicherung?
Wie
viel eine Klage und das Gerichtsverfahren kostet, hängt vom
Streitwert ab. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie als
Vermächtnis fordern. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind
die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich Ihnen eine
individuelle Kostenschätzung zukommen lassen.
Sollten
Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, dann haben Sie Anspruch auf
Ersatz der Prozesskosten. In diesem Fall muss Ihnen der Gegner daher
alle Kosten bezahlen, die Sie vorgestreckt haben.
Wenn
Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie
prüfen, ob der Baustein Erbrecht darin enthalten ist. Denn dann
übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines
Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich eine kostenlose Deckungsanfrage
für Sie machen, d.h. ich frage schriftlich an, ob Ihre
Rechtsschutzversicherung für Ihren konkreten Fall auch die Kosten
übernimmt.
Sollten
Sie noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben ist zu
beachten, dass Versicherungen in ihren Bedingungen häufig
Wartefristen vorsehen. Z.B. kann die Versicherung je nach ihren
Bedingungen die Deckung ablehnen, wenn der Erbfall (Tod des
Verstorbenen) ein Jahr nach Abschluss der Versicherung eingetreten
ist. Hier heißt es also rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung
abzuschließen.
Was ich für Sie tun kann
Als
spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie in sämtlichen
Fragen rund um Erbrecht und Vermächtnisse beraten und vertreten.
Dazu gehören:
- Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen
Ansprüche oder Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen in
strittigen Erbfällen vor Gericht und außergerichtlich
- Beratung bei allen Fragen zur
Nachlassplanung (z.B. Errichtung von Kauf- und Schenkungsverträgen,
Schenkungen auf den Todesfall, Errichtung von Erb- und
Pflichtteilsverzichten etc.)
- Entwurf, Registrierung und
Verwahrung Ihres Testaments
- Beratung und Vertretung bei
Erbteilungsklagen (siehe dazu auch meinen Artikel über
Teilungsklagen)
- Ich berechne für Sie Ihren
Pflichtteil oder helfe Ihnen, Streitigkeiten über die Erbschaft
vorab zu vermeiden
- Weiters berate ich Sie über die Erbfolge, die Wirkung einer
Erbantrittserklärung und vertrete Sie im Verlassenschaftsverfahren
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