Vermächtnis/Legat – So kommen Sie zu Ihrem Recht

Erfahren Sie das Wichtigste zum Vermächtnis bzw. Legat vom erfahrenen Erbrechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M.

1. Was versteht man unter Vermächtnis?

Bei einem Vermächtnis bzw. Legat handelt es sich um eine Zuwendung des Verstorbenen an den Vermächtnisnehmer (Legatar), durch die dieser aber nicht zum Erben wird. Der Verstorbene hinterlässt mit dem Vermächtnis keinen Erbteil, der sich auf den gesamten Nachlass bezieht, sondern eine einzelne Sache. Als Gegenstand des Vermächtnisses kommt alles in Frage, was dem Vermächtnisnehmer einen Vorteil verschafft: Eine körperliche Sache (z.B. ein Auto, Gemälde), ein Forderungsrecht (z.B. Bankguthaben), Einräumung eines Wohnrechts, eines Unternehmens usw.

Das Vermächtnis ist nur dann wirksam, wenn die vermachte Sache sich im Eigentum des Verstorbenen oder des Erben befindet. Achtung: Somit kann der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer auch eine Sache, die nicht dem Verstorbenen sondern dem Erben gehört, hinterlassen! Der Erbe kann das aber verhindern, indem er die Erbschaft nicht annimmt.

Der Verstorbene kann aber auch den Erben verpflichten, eine Sache zu erwerben und an den Vermächtnisnehmer zu übergeben (sog. Verschaffungsvermächtnis). Wenn der Eigentümer der zu kaufenden Sache diese nicht oder nur um einen höheren Preis als den Verkehrswert verkaufen will, wird aus dem Verschaffungsvermächtnis ein Geldvermächtnis in Höhe des Verkehrswerts.

Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen. Darunter versteht man nicht nur beispielsweise Pfandrechte und Dienstbarkeiten, die auf der vermachten Sache haften, sondern auch persönliche Schulden des Verstorbenen, wenn diese in Zusammenhang mit der vermachten Sache stehen (z.B. Kreditschuld, die für den Kauf der vermachten Sache aufgenommen wurde).

2. Wer hat Anspruch auf ein Vermächtnis?

In der letztwilligen Verfügung (Testament oder Kodizill) muss der Verstorbene anordnen, dass ein Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache erhalten soll. Meist wird durch das Vermächtnis ein Dritter begünstigt, der nicht Erbe ist, aber auch ein Erbe kann mit einem Legat bedacht sein. In letzterem Fall muss geklärt werden, ob der Erbe das Vermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten soll oder ob es von seinem Erbteil abzuziehen ist.

3. Wer schuldet das Vermächtnis?

Schuldner des Vermächtnisses ist vor Einantwortung des Erben die Verlassenschaft, nach Einantwortung der Erbe. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft bzw. den Erben, erst mit Erfüllung dieses Anspruches (Übergabe der Sache, Eintragung im Grundbuch) wird der Vermächtnisnehmer Eigentümer der ihm vermachten Sache.

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4. Wann entsteht der Anspruch auf das Vermächtnis?

Vermächtnisse sind sofort mit dem Tod des Verstorbenen fällig. Sofern es sich jedoch um Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Gegenständen, die nicht Teil der Verlassenschaft sind, handelt, können diese vom Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf eines Jahres nach Tod des Verstorbenen geltend gemacht werden. Der Verstorbene kann jedoch anordnen, dass das Vermächtnis früher bezahlt werden muss.

5. Bis wann müssen Sie das Vermächtnis fordern?

Der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Herausgabe der vermachten Sache verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen.

6. Wie können Sie das Vermächtnis fordern?

Dem Legatar steht eine eigene Klage zur Durchsetzung seines Anspruchs zu, die sog. Vermächtnisklage. Er ist auch berechtigt, die Nachlassseparation (d.h. die Absonderung der vermachten Sache aus dem Vermögen der Verlassenschaft) zu fordern. Sofern der Vermächtnisnehmer nicht voll geschäftsfähig ist und sein Vermächtnis noch nicht erhalten hat, muss der Erbe vor Einantwortung für das Vermächtnis Sicherheit leisten.

7. Ist eine Kürzung des Vermächtnisses möglich?

In zwei Fällen ist eine Kürzung des Vermächtnisses möglich.

1. Fall: Gibt der Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung ab, haftet er betraglich beschränkt mit der Höhe der übernommenen Aktiven (dem Guthaben). Er übernimmt die Schulden des Verstorbenen also nur bis zur Höhe der vorhandenen Aktiven des Verstorbenen. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann der Erbe die Vermächtnisse, die er aus dem Nachlass nicht mehr erfüllen kann, entsprechend kürzen.

Bsp.: Der Verstorbene hinterlässt EUR 100.000,– an Aktiven und EUR 60.000,– Schulden. Sein Sohn B ist Erbe, C soll als Vermächtnis EUR 50.000,– bekommen. Hat B eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C lediglich EUR 40.000,– (EUR 100.000,– Aktiva minus EUR 60.000,– Schulden) auszahlen. Hat C eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, muss er C die vollen EUR 50.000,– bezahlen.

2. Fall: Hat der Verstorbene einem Pflichtteilsberechtigten (z.B. ein auf den Pflichtteil gesetztes Kind des Verstorbenen) seinen Pflichtteil nicht oder nicht ausreichend zugewendet, entsteht der Pflichtteilsanspruch in Geld. Diesen Pflichteilsanspruch muss der Erbe nicht allein aufbringen, er kann auch den Vermächtnisnehmer zur Erfüllung dieses Anspruchs heranziehen. Dieses Kürzungsrecht hat der Erbe unabhängig davon, ob er eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgibt.

8. Was ist ein Pflegevermächtnis?

Hat eine dem Verstorbenen nahestehende Person für diesen Pflegeleistungen erbracht, ist – bei Todesfällen nach dem 31.12.2016 – vorgesehen, dass diese eine entsprechende Vergütung aus dem Erbe erhält. Diese Person erhält nur dann keine Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen, wenn diese Leistungen nicht durch eine Zuwendung bereits vom Verstorbenen abgegolten wurden oder ein Entgelt für die erbrachte Pflege vereinbart wurde.

Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, dem pflegebedürftigen Verstorbenen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das erforderliche Ausmaß der Pflege ist dann erreicht, wenn der Pflegende durchschnittlich 20 Stunden pro Monat dafür aufgewendet hat, und zwar insgesamt mind. 6 Monate in den letzten drei Jahre vor seinem Tod.

Macht der Pflegende ein Pflegevermächtnis geltend, so hat der Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Pflegevermächtnisses hinzuwirken. Kommt keine Einigung zustande, kann der Pflegende Klage einbringen.

9. Was kostet eine Klage bzw. übernimmt das meine Rechtsschutzversicherung?

Wie viel eine Klage und das Gerichtsverfahren kostet, hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie als Vermächtnis fordern. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich Ihnen eine individuelle Kostenschätzung zukommen lassen.

Sollten Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, dann haben Sie Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. In diesem Fall muss Ihnen der Gegner daher alle Kosten bezahlen, die Sie vorgestreckt haben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie prüfen, ob der Baustein Erbrecht darin enthalten ist. Denn dann übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Gerne kann ich eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie machen, d.h. ich frage schriftlich an, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihren konkreten Fall auch die Kosten übernimmt.

Sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben ist zu beachten, dass Versicherungen in ihren Bedingungen häufig Wartefristen vorsehen. Z.B. kann die Versicherung je nach ihren Bedingungen die Deckung ablehnen, wenn der Erbfall (Tod des Verstorbenen) ein Jahr nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist. Hier heißt es also rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Was ich für Sie tun kann

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie in sämtlichen Fragen rund um Erbrecht und Vermächtnisse beraten und vertreten. Dazu gehören:

  • Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche oder Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen in strittigen Erbfällen vor Gericht und außergerichtlich
  • Beratung bei allen Fragen zur Nachlassplanung (z.B. Errichtung von Kauf- und Schenkungsverträgen, Schenkungen auf den Todesfall, Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichten etc.)
  • Entwurf, Registrierung und Verwahrung Ihres Testaments
  • Beratung und Vertretung bei Erbteilungsklagen (siehe dazu auch meinen Artikel über Teilungsklagen)
  • Ich berechne für Sie Ihren Pflichtteil oder helfe Ihnen, Streitigkeiten über die Erbschaft vorab zu vermeiden
  • Weiters berate ich Sie über die Erbfolge, die Wirkung einer Erbantrittserklärung und vertrete Sie im Verlassenschaftsverfahren

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Mag. Patrick Maydell, LL.M.
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1070 Wien
Tel: 01/890 4600
Mobil: 0660/467 26 90
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