Autokauf rückgängig machen – 8 Tipps vom Anwalt

Der Kauf eines Autos ist für viele Menschen eine große Investition. Egal, ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen – die Erwartungen sind hoch: Zuverlässig, sicher, den Preis wert. Doch manchmal folgt die Ernüchterung schnell: Plötzlich ruckelt der Motor, das Getriebe macht Probleme oder eine Werkstatt entdeckt gravierende Mängel.

Die gute Nachricht: In Österreich gibt es klare gesetzliche Regeln, die Käufer schützen. Eine davon ist die Auflösung des Vertrags (Wandlung). Und es gibt sogar noch weitere rechtliche Möglichkeiten – zum Beispiel die laesio enormis, wenn der Kaufpreis im Verhältnis zum Wert des Autos deutlich zu hoch war. Der erfahrene Rechtsanwalt und gelernte Kfz-Mechaniker Mag. Patrick Maydell, LL.M. gibt Ihnen hier 8 Tipps, wie Sie den Autokauf rückgängig machen und Ihr Geld zurückholen.

1. Was bedeutet „Auflösung des Vertrags“ genau?

„Auflösung des Vertrags” (früher Wandlung genannt) ist ein juristischer Begriff aus dem Gewährleistungsrecht. Er beschreibt die Aufhebung des Kaufvertrags, wenn das gekaufte Fahrzeug einen “nicht bloß geringfügigen Mangel”, das heißt also einen erheblichen Mangel aufweist. Das Ziel: Käufer und Verkäufer werden so gestellt, als hätte der Kauf nie stattgefunden.

Das bedeutet konkret:

  • Der Käufer gibt das Auto zurück
  • Der Verkäufer zahlt den Kaufpreis zurück
  • Für die bereits gefahrenen Kilometer ist ein Benützungsentgelt zu bezahlen

Wichtig: Der Kaufvertrag kann nicht bei jedem kleinen Defekt aufgelöst werden, sondern nur bei gravierenden Problemen.

2. Gesetzliche Grundlage

In Österreich ist die Auflösung des Vertrags in § 932 Abs. 4 ABGB geregelt. Für Verträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern (z. B. Händlerverkauf an Privatperson) gilt zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das Käufern mehr Rechte gibt – vor allem bei Beweislast und Fristen.

Daneben gibt es weitere Anspruchsgrundlagen, die in bestimmten Fällen helfen können – zum Beispiel die Irrtumsanfechtung oder laesio enormis.

3. Wann liegt ein Mangel beim Auto vor?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Eigenschaften aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Beispiele aus der Praxis für Mängel, die zur Rückgabe des Autos führen können, sind:

  • ein Motorschaden kurz nach Kauf
  • ein Getriebeschaden
  • ein Rostschaden (z.B. durchgerostete Längsträger)
  • ein Unfallschaden
  • Manipulierter Kilometerstand
  • ein Mangel an der Beschaffenheit des Fahrzeugs, z. B. wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Leistung erbringt (Leistungsverlust)
  • Nichterreichung der zugesicherten Reichweite bei E-Autos

4. Wann kann der Kauf rückgängig gemacht werden?

Damit Sie den Kauf rückgängig machen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mangel bei Übergabe – Der Mangel muss bereits bei Übergabe des Kfzs vorhanden gewesen sein. Es reicht aus, wenn er sich erst später zeigt, aber auf einen Zustand zurückzuführen ist, der schon bei der Übergabe bestand. Z.B: Kurz nach dem Kauf tritt ein Motorschaden auf, der auf einen Defekt zurückzuführen ist, der schon bei der Übergabe des Autos an den Käufer vorhanden war.
  2. Erheblicher Mangel – kein bloßer Schönheitsfehler
  3. Fristgerechte Meldung – innerhalb von 2 Jahren (Neuwagen) bzw. 1 Jahr (Gebrauchtwagen vom Händler). Der Mangel muss innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwagen zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher; zB: Verkäufer ist Autohändler, Käufer Privatperson) kann die Gewährleistungspflicht auf 1 Jahr verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 1 Jahr ergibt sich nicht automatisch beim Verkauf eines gebrauchten Autos, sondern muss einzeln ausgehandelt werden. Kraftfahrzeuge stellen einen speziellen Tatbestand dar, denn sie gelten nur als gebraucht, wenn seit der ersten Zulassung über 1 Jahr vergangen ist. Durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus 2017 wurde klargestellt, dass zwar nur für im ersten Jahr hervorgekommene Mängel gehaftet wird, die Verbraucher aber Zeit haben, den Mangel innerhalb der gesetzlichen 2 Jahres Frist durchzusetzen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
  4. Reparatur oder Austausch zuerst anbieten – außer in Fällen, in denen das unzumutbar oder unmöglich ist. Die Auflösung des Kaufvertrags stellt einen “sekundären Gewährleistungsbehelf“ dar. Grundsätzlich muss dem Verkäufer also erst die Chance zur Reparatur (Verbesserung) des Autos gegeben werden. Ist die Reparatur unmöglich, bedeutet sie für den Käufer oder auch Verkäufer einen unverhältnismäßigen Aufwand oder verweigert der Verkäufer die Reparatur, dann haben Sie das Recht, das Auto zurückzugeben. 

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5. Wer muss was beweisen?

Wenn nach dem Autokauf innerhalb von 6 Monaten (bei Verbrauchergeschäften sogar innerhalb 1 Jahres) ein Mangel auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon bei der Übergabe vorhanden war – auch wenn er erst später sichtbar wurde. Das ist ein großer Vorteil für Käufer, denn normalerweise müsste man selbst beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, was oft schwierig ist. Der Verkäufer kann diese Vermutung nur entkräften, wenn er nachweist, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorlag, z. B. weil er auf normalen Verschleiß, falsche Nutzung oder die Art der Sache zurückzuführen ist. Für Käufer bedeutet das: Tritt ein erheblicher Defekt kurz nach dem Kauf auf, bestehen sehr gute Chancen, seine Gewährleistungsrechte durchzusetzen.

Das bedeutet also, dass Sie als Autokäufer nur beweisen müssen, dass das Auto einen Mangel hat. Sie müssen aber nicht beweisen, dass dieser Mangel bei der Übergabe des Fahrzeugs an Sie bereits vorgelegen hat – das wird eben gesetzlich vermutet.

Da die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, müssen Sie auch nicht beweisen, dass Ihr Verkäufer von den Mängeln gewusst hat.

6. Was ist, wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung oder Rückgabe des Autos ausgeschlossen ist?

Oft findet man in Kaufverträgen zwischen Privatpersonen die Klausel, dass die Gewährleistung oder Garantie ausgeschlossen ist und das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden darf. 

Auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung oder Rückgabe ausgeschlossen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass man völlig rechtlos ist. Liegt nämlich eine laesio enormis vor – also wenn der Kaufpreis mehr als doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Autos – kann der Vertrag angefochten oder angepasst werden. Ebenso kann eine Vertragsaufhebung möglich sein, wenn man sich beim Kauf in einem wesentlichen Irrtum befand, etwa weil der Verkäufer wichtige Schäden wie einen Motorschaden verschwiegen hat. In solchen Fällen ist der Gewährleistungsausschluss oft unwirksam, da Arglist oder Täuschung nicht durch Vertragsklauseln gedeckt werden. 

Ob Sie Ihren Kaufvertrag erfolgreich anfechten können, können Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bei Rechtsanwalt Mag. Maydell erfahren. Rufen Sie jetzt unverbindlich an (0660/4672690) oder schreiben Sie ein E-Mail an office@maydell-law.at.

7. Laesio enormis – Rückabwicklung wegen zu viel bezahltem Kaufpreis

Die laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist ein eigenes Recht im Zivilrecht (§ 934 ABGB). 

Einfach erklärt:

  • Wenn der wahre Wert des Autos im Zeitpunkt des Kaufs nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises beträgt, kann der Käufer den Vertrag aufheben.
  • Beispiel: Ein Auto ist um 25.000 € verkauft worden. Es stellt sich aber nach dem Kauf heraus, dass das Auto stark reparaturbedürftig ist und es damit bei weitem nicht einen Wert von 25.000 € hatte, sondern nur noch 10.000 €. 10.000 € ist weniger als die Hälfte von 25.000 €, somit lässt sich der Kaufvertrag aufheben, ohne dass sonstige Voraussetzungen vorliegen müssen.
  • Der Käufer kann dann die Aufhebung des Kaufvertrages verlangen oder es kommt dazu, dass der Verkäufer einen Geldbetrag aufzahlt. Das bedeutet, dass der Käufer entweder das Auto zurückgeben kann und sein Geld vollständig zurückbekommt oder er bekommt soviel Geld zurück, dass er nicht mehr als den wahren Wert für sein Auto bezahlt hat. Im obigen Beispiel würde er daher EUR 15.000 erhalten (EUR 25.000 bezahlter Kaufpreis minus EUR 10.000 wahrer Wert = EUR 15.000, die der Verkäufer aufzahlen muss). 

Wie man sieht, kommt die laesio enormis nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Anwendung. Der große Vorteil der laesio enormis ist aber, dass ein Verzicht auf die Anfechtung eines Kaufvertrags wegen laesio enormis im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden kann, das gilt auch bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen.Das bedeutet: Selbst wenn im Kaufvertrag sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden (“keine Garantie, keine Gewährleistung, keine Rückgabe”), können Sie sich als Käufer trotzdem auf die laesio enormis stützen und Ihr Geld zurückbekommen.

8. Was kostet ein Gerichtsverfahren auf Rückgabe des Autos und wie läuft es ab?

Ein Gerichtsverfahren auf Rückgabe eines Autos beginnt mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht (Bezirksgericht oder Landesgericht), nachdem außergerichtliche Verhandlungen gescheitert sind. Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht: Bei einem 20.000 €-Auto können Gerichts- und Anwaltskosten schnell mehrere tausend Euro betragen, wobei im Erfolgsfall der Gegner diese ersetzen muss. Im Verfahren legt der Käufer dar, warum er zur Rückgabe berechtigt ist, z. B. wegen erheblicher Mängel oder arglistiger Täuschung. Das Gericht prüft Beweise, etwa durch Gutachten eines Sachverständigen zum Zustand des Fahrzeugs. Am Ende entscheidet es, ob der Kauf rückabgewickelt wird – dann gibt der Käufer das Auto zurück und erhält den Kaufpreis (abzüglich einem Benützungsentgelt) zurück.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann übernimmt die Versicherung nach einer Deckungszusage sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens (Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten), sodass Ihnen gar keine Kosten entstehen.

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann hängen die zu erwartenden Kosten vom Streitwert ab (je teurer das Auto war, desto teurer ist auch das Gerichtsverfahren) und vom Aufwand des Gerichtsverfahrens: Je mehr Mängel ein Sachverständiger zu beurteilen hat, desto aufwendiger wird die technische Untersuchung des Fahrzeugs. Dann hängt es noch davon ab, wie viele Gerichtstermine es gibt und wie lange diese Termine jeweils dauern.

Für eine grobe Kostenschätzung eines Gerichtsverfahrens in Ihrem speziellen Fall kontaktieren Sie gerne noch heute Rechtsanwalt Mag. Maydell telefonisch (0660/4672690) oder per E-Mail (office@maydell-law.at). 

9. Ihr doppelter Vorteil: Anwalt & Kfz-Mechaniker in einer Person

Als Rechtsanwalt kenne ich alle rechtlichen Möglichkeiten, von Gewährleistung über laesio enormis bis hin zur Anfechtung wegen Irrtums und habe schon dutzende Autokäufer in Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten. Als gelernter Kfz-Mechaniker erkenne ich technische Probleme, kann  Sachverständigengutachten fachgerecht einschätzen und versteckte Schwachstellen aufdecken und gebe Ihnen eine klare und realistische Einschätzung schon im ersten Gespräch.

So kombinieren Sie rechtliche Schlagkraft mit technischem Know-how – für Ihren maximalen Vorteil.

Ich vertrete sowohl Käufer, die den Autokauf rückabwickeln wollen als auch Verkäufer, die sich gegen eine unberechtigte Rückabwicklung wehren wollen.

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Mag. Patrick Maydell, LL.M.
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