Diese aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20.10.2020 (4 Ob 162/20g) befasst sich mit der Fragestellung, ob eine Räumungsklage gegen einen Miteigentümer, der die Liegenschaft allein benützt, durch die weiteren Miteigentümer zulässig ist, weil diese die Liegenschaft vermieten wollen.
Die Kläger hatten ursprünglich keine Einwände gegen die alleinige Nutzung durch den Beklagten, bis sie diese jedoch widerriefen. Zwischen den Klägern und dem Beklagten bestand weder eine Benützungsvereinbarung, noch gab es eine gerichtliche Benützungsregelung.
Der OGH stellte bereits in früheren Entscheidungen fest, dass jeder Miteigentümer grundsätzlich Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Liegenschaft hat, sofern er einen persönlichen Bedarf an einer Nutzung hat. Ist nur eine bloß beschränkte Gebrauchsmöglichkeit der gemeinsamen Sache gegeben, ist ein Miteigentümer berechtigt, auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung mit den anderen jeden Gebrauch von der Liegenschaft zu machen, durch den der konkrete Gebrauch der weiteren Miteigentümer nicht gestört wird (RIS-Justiz RS0013197 und RS0013211; 9 Ob 85/00s). Somit steht ihm unter diesen Voraussetzungen auch das Recht auf eine ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Sache zu.
Im vorliegenden Fall war daher vom OGH zu klären, ob ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch der Kläger besteht, denn nur durch eine Gebrauchsstörung durch den Beklagten greift dessen alleinige Nutzung in die Anteilsrechte der Kläger ein.
Die Frage, ob eine Vermietung einen konkreten Gebrauchswunsch darstellt, beantwortete der OGH folgendermaßen: Ohne Beanspruchung einer Sachbenützung durch die Kläger liegt kein rechtswidriger Eingriff des die Liegenschaft allein nützenden Beklagten in die Anteilsrechte der Kläger vor. Der Wunsch, die Liegenschaft zu vermieten ist somit nicht als konkreter Gebrauchswunsch zu qualifizieren. Die Kläger haben ohne Gebrauchswunsch daher nur ein Recht auf Benützungsentgelt vom Beklagten.
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