Autokauf rückgängig machen – 8 Tipps vom Anwalt

Der Kauf eines Autos ist für viele Menschen eine große Investition. Egal, ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen – die Erwartungen sind hoch: Zuverlässig, sicher, den Preis wert. Doch manchmal folgt die Ernüchterung schnell: Plötzlich ruckelt der Motor, das Getriebe macht Probleme oder eine Werkstatt entdeckt gravierende Mängel.

Die gute Nachricht: In Österreich gibt es klare gesetzliche Regeln, die Käufer schützen. Eine davon ist die Auflösung des Vertrags (Wandlung). Und es gibt sogar noch weitere rechtliche Möglichkeiten – zum Beispiel die laesio enormis, wenn der Kaufpreis im Verhältnis zum Wert des Autos deutlich zu hoch war. Der erfahrene Rechtsanwalt und gelernte Kfz-Mechaniker Mag. Patrick Maydell, LL.M. gibt Ihnen hier 8 Tipps, wie Sie den Autokauf rückgängig machen und Ihr Geld zurückholen.

1. Was bedeutet „Auflösung des Vertrags“ genau?

„Auflösung des Vertrags” (früher Wandlung genannt) ist ein juristischer Begriff aus dem Gewährleistungsrecht. Er beschreibt die Aufhebung des Kaufvertrags, wenn das gekaufte Fahrzeug einen “nicht bloß geringfügigen Mangel”, das heißt also einen erheblichen Mangel aufweist. Das Ziel: Käufer und Verkäufer werden so gestellt, als hätte der Kauf nie stattgefunden.

Das bedeutet konkret:

  • Der Käufer gibt das Auto zurück
  • Der Verkäufer zahlt den Kaufpreis zurück
  • Für die bereits gefahrenen Kilometer ist ein Benützungsentgelt zu bezahlen

Wichtig: Der Kaufvertrag kann nicht bei jedem kleinen Defekt aufgelöst werden, sondern nur bei gravierenden Problemen.

2. Gesetzliche Grundlage

In Österreich ist die Auflösung des Vertrags in § 932 Abs. 4 ABGB geregelt. Für Verträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern (z. B. Händlerverkauf an Privatperson) gilt zusätzlich das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das Käufern mehr Rechte gibt – vor allem bei Beweislast und Fristen.

Daneben gibt es weitere Anspruchsgrundlagen, die in bestimmten Fällen helfen können – zum Beispiel die Irrtumsanfechtung oder laesio enormis.

3. Wann liegt ein Mangel beim Auto vor?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Eigenschaften aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Beispiele aus der Praxis für Mängel, die zur Rückgabe des Autos führen können, sind:

  • ein Motorschaden kurz nach Kauf
  • ein Getriebeschaden
  • ein Rostschaden (z.B. durchgerostete Längsträger)
  • ein Unfallschaden
  • Manipulierter Kilometerstand
  • ein Mangel an der Beschaffenheit des Fahrzeugs, z. B. wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Leistung erbringt (Leistungsverlust)
  • Nichterreichung der zugesicherten Reichweite bei E-Autos

4. Wann kann der Kauf rückgängig gemacht werden?

Damit Sie den Kauf rückgängig machen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mangel bei Übergabe – Der Mangel muss bereits bei Übergabe des Kfzs vorhanden gewesen sein. Es reicht aus, wenn er sich erst später zeigt, aber auf einen Zustand zurückzuführen ist, der schon bei der Übergabe bestand. Z.B: Kurz nach dem Kauf tritt ein Motorschaden auf, der auf einen Defekt zurückzuführen ist, der schon bei der Übergabe des Autos an den Käufer vorhanden war.
  2. Erheblicher Mangel – kein bloßer Schönheitsfehler
  3. Fristgerechte Meldung – innerhalb von 2 Jahren (Neuwagen) bzw. 1 Jahr (Gebrauchtwagen vom Händler). Der Mangel muss innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuwagen zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher; zB: Verkäufer ist Autohändler, Käufer Privatperson) kann die Gewährleistungspflicht auf 1 Jahr verkürzt werden. Eine Verkürzung auf 1 Jahr ergibt sich nicht automatisch beim Verkauf eines gebrauchten Autos, sondern muss einzeln ausgehandelt werden. Kraftfahrzeuge stellen einen speziellen Tatbestand dar, denn sie gelten nur als gebraucht, wenn seit der ersten Zulassung über 1 Jahr vergangen ist. Durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus 2017 wurde klargestellt, dass zwar nur für im ersten Jahr hervorgekommene Mängel gehaftet wird, die Verbraucher aber Zeit haben, den Mangel innerhalb der gesetzlichen 2 Jahres Frist durchzusetzen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
  4. Reparatur oder Austausch zuerst anbieten – außer in Fällen, in denen das unzumutbar oder unmöglich ist. Die Auflösung des Kaufvertrags stellt einen “sekundären Gewährleistungsbehelf“ dar. Grundsätzlich muss dem Verkäufer also erst die Chance zur Reparatur (Verbesserung) des Autos gegeben werden. Ist die Reparatur unmöglich, bedeutet sie für den Käufer oder auch Verkäufer einen unverhältnismäßigen Aufwand oder verweigert der Verkäufer die Reparatur, dann haben Sie das Recht, das Auto zurückzugeben. 

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5. Wer muss was beweisen?

Wenn nach dem Autokauf innerhalb von 6 Monaten (bei Verbrauchergeschäften sogar innerhalb 1 Jahres) ein Mangel auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon bei der Übergabe vorhanden war – auch wenn er erst später sichtbar wurde. Das ist ein großer Vorteil für Käufer, denn normalerweise müsste man selbst beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, was oft schwierig ist. Der Verkäufer kann diese Vermutung nur entkräften, wenn er nachweist, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorlag, z. B. weil er auf normalen Verschleiß, falsche Nutzung oder die Art der Sache zurückzuführen ist. Für Käufer bedeutet das: Tritt ein erheblicher Defekt kurz nach dem Kauf auf, bestehen sehr gute Chancen, seine Gewährleistungsrechte durchzusetzen.

Das bedeutet also, dass Sie als Autokäufer nur beweisen müssen, dass das Auto einen Mangel hat. Sie müssen aber nicht beweisen, dass dieser Mangel bei der Übergabe des Fahrzeugs an Sie bereits vorgelegen hat – das wird eben gesetzlich vermutet.

Da die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, müssen Sie auch nicht beweisen, dass Ihr Verkäufer von den Mängeln gewusst hat.

6. Was ist, wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung oder Rückgabe des Autos ausgeschlossen ist?

Oft findet man in Kaufverträgen zwischen Privatpersonen die Klausel, dass die Gewährleistung oder Garantie ausgeschlossen ist und das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden darf. 

Auch wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung oder Rückgabe ausgeschlossen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass man völlig rechtlos ist. Liegt nämlich eine laesio enormis vor – also wenn der Kaufpreis mehr als doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Autos – kann der Vertrag angefochten oder angepasst werden. Ebenso kann eine Vertragsaufhebung möglich sein, wenn man sich beim Kauf in einem wesentlichen Irrtum befand, etwa weil der Verkäufer wichtige Schäden wie einen Motorschaden verschwiegen hat. In solchen Fällen ist der Gewährleistungsausschluss oft unwirksam, da Arglist oder Täuschung nicht durch Vertragsklauseln gedeckt werden. 

Ob Sie Ihren Kaufvertrag erfolgreich anfechten können, können Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bei Rechtsanwalt Mag. Maydell erfahren. Rufen Sie jetzt unverbindlich an (0660/4672690) oder schreiben Sie ein E-Mail an office@maydell-law.at.

7. Laesio enormis – Rückabwicklung wegen zu viel bezahltem Kaufpreis

Die laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist ein eigenes Recht im Zivilrecht (§ 934 ABGB). 

Einfach erklärt:

  • Wenn der wahre Wert des Autos im Zeitpunkt des Kaufs nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises beträgt, kann der Käufer den Vertrag aufheben.
  • Beispiel: Ein Auto ist um 25.000 € verkauft worden. Es stellt sich aber nach dem Kauf heraus, dass das Auto stark reparaturbedürftig ist und es damit bei weitem nicht einen Wert von 25.000 € hatte, sondern nur noch 10.000 €. 10.000 € ist weniger als die Hälfte von 25.000 €, somit lässt sich der Kaufvertrag aufheben, ohne dass sonstige Voraussetzungen vorliegen müssen.
  • Der Käufer kann dann die Aufhebung des Kaufvertrages verlangen oder es kommt dazu, dass der Verkäufer einen Geldbetrag aufzahlt. Das bedeutet, dass der Käufer entweder das Auto zurückgeben kann und sein Geld vollständig zurückbekommt oder er bekommt soviel Geld zurück, dass er nicht mehr als den wahren Wert für sein Auto bezahlt hat. Im obigen Beispiel würde er daher EUR 15.000 erhalten (EUR 25.000 bezahlter Kaufpreis minus EUR 10.000 wahrer Wert = EUR 15.000, die der Verkäufer aufzahlen muss). 

Wie man sieht, kommt die laesio enormis nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Anwendung. Der große Vorteil der laesio enormis ist aber, dass ein Verzicht auf die Anfechtung eines Kaufvertrags wegen laesio enormis im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden kann, das gilt auch bei Kaufverträgen zwischen Privatpersonen.Das bedeutet: Selbst wenn im Kaufvertrag sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden (“keine Garantie, keine Gewährleistung, keine Rückgabe”), können Sie sich als Käufer trotzdem auf die laesio enormis stützen und Ihr Geld zurückbekommen.

8. Was kostet ein Gerichtsverfahren auf Rückgabe des Autos und wie läuft es ab?

Ein Gerichtsverfahren auf Rückgabe eines Autos beginnt mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht (Bezirksgericht oder Landesgericht), nachdem außergerichtliche Verhandlungen gescheitert sind. Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht: Bei einem 20.000 €-Auto können Gerichts- und Anwaltskosten schnell mehrere tausend Euro betragen, wobei im Erfolgsfall der Gegner diese ersetzen muss. Im Verfahren legt der Käufer dar, warum er zur Rückgabe berechtigt ist, z. B. wegen erheblicher Mängel oder arglistiger Täuschung. Das Gericht prüft Beweise, etwa durch Gutachten eines Sachverständigen zum Zustand des Fahrzeugs. Am Ende entscheidet es, ob der Kauf rückabgewickelt wird – dann gibt der Käufer das Auto zurück und erhält den Kaufpreis (abzüglich einem Benützungsentgelt) zurück.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann übernimmt die Versicherung nach einer Deckungszusage sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens (Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten), sodass Ihnen gar keine Kosten entstehen.

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, dann hängen die zu erwartenden Kosten vom Streitwert ab (je teurer das Auto war, desto teurer ist auch das Gerichtsverfahren) und vom Aufwand des Gerichtsverfahrens: Je mehr Mängel ein Sachverständiger zu beurteilen hat, desto aufwendiger wird die technische Untersuchung des Fahrzeugs. Dann hängt es noch davon ab, wie viele Gerichtstermine es gibt und wie lange diese Termine jeweils dauern.

Für eine grobe Kostenschätzung eines Gerichtsverfahrens in Ihrem speziellen Fall kontaktieren Sie gerne noch heute Rechtsanwalt Mag. Maydell telefonisch (0660/4672690) oder per E-Mail (office@maydell-law.at). 

9. Ihr doppelter Vorteil: Anwalt & Kfz-Mechaniker in einer Person

Als Rechtsanwalt kenne ich alle rechtlichen Möglichkeiten, von Gewährleistung über laesio enormis bis hin zur Anfechtung wegen Irrtums und habe schon dutzende Autokäufer in Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten. Als gelernter Kfz-Mechaniker erkenne ich technische Probleme, kann  Sachverständigengutachten fachgerecht einschätzen und versteckte Schwachstellen aufdecken und gebe Ihnen eine klare und realistische Einschätzung schon im ersten Gespräch.

So kombinieren Sie rechtliche Schlagkraft mit technischem Know-how – für Ihren maximalen Vorteil.

Ich vertrete sowohl Käufer, die den Autokauf rückabwickeln wollen als auch Verkäufer, die sich gegen eine unberechtigte Rückabwicklung wehren wollen.

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📞 Kontaktieren Sie mich jetzt für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch. Ich erkläre Ihnen, ob Wandlung, laesio enormis oder andere Ansprüche für Sie in Frage kommen – und setze Ihr Recht konsequent durch.

Mag. Patrick Maydell, LL.M.
Rechtsanwalt
Neustiftgasse 17/1/9
1070 Wien
Tel: 01/890 4600
M: 0660/467 26 90
office@maydell-law.at

NEU: Autokäufer bekommt Geld zurück, wenn gebrauchtes Auto nach Reparatur weniger wert ist

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (6 Ob 240/19s), dass ein Autokäufer Geld zurück bekommt, wenn sein Auto nach der Reparatur weniger wert ist als dasselbe Auto ohne Mängel. Das gilt auch für ein gebrauchtes Auto. Begründet wird das mit dem sogenannten „merkantilen Minderwert“.

Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M. (Anwalt für Kfz-Recht und gelernter Kfz-Mechaniker) hat die wesentlichen Punkte des Urteils für Sie zusammengefasst:

1) Kunde kaufte 3 Jahre altes Auto und bemerkte, dass Windschutzscheibe undicht war

Ein Käufer kaufte bei einem Autohändler ein 3 Jahre altes Auto um EUR 33.500. Bei der Probefahrt vor dem Kauf hörte der Käufer zwar ein „Schwappen“ aber er dachte sich, dass es der Diesel im Tank war, der so schwappt. Tatsächlich gab es aber im Innenraum eine Wasseransammlung, weil die Windschutzscheibe undicht war. Es stellte sich nämlich heraus, dass bereits beim Einbau der Windschutzscheibe im Werk eine kleine Öffnung im Bereich der Abdichtung zwischen Scheibe und Fahrzeug verblieben ist. Es lag somit ein Produktionsfehler vor. Diese Wasseransammlung verursachte bei einigen Elektronikbauteilen eine Oxidationsschicht. Der Käufer brachte dann das gekaufte Auto in die Fachwerkstatt des Autohändlers, um es auf Garantie reparieren zu lassen.

2) Auch ein Gebrauchtwagen muss gegen Nässe abdichten, sonst ist er mangelhaft

Im Kaufvertrag gab es folgende Klausel: „Mechanischer Zustand: Klasse 2, gut; Geringe Verschleißerscheinungen. Kein Reparaturbedarf. Kleinere Einstellarbeiten oder Inspektion erforderlich. Elektrische und elektronische Ausrüstung: Klasse 2, gut; Akkumulator für den Antrieb innerhalb der Garantiezeit und Komfortelektronik funktionstüchtig.“

Ein Fahrzeug muss nach dem Obersten Gerichtshof die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit aufweisen. Dazu gehört eben auch, dass ein Auto gegen Nässe abdichtet. Das gilt auch für einen Gebrauchtwagen.

3) Kunde klagte Autohändler nach der Reparatur und wollte Geld zurück

Nach der Reparatur klagte der Käufer den Autohändler und wollte sein Geld für das Auto zurück haben und das Auto zurückgeben („Wandlung“). Er war nämlich der Meinung, dass der Wasserschaden nicht ordentlich repariert wurde, weil die Kabelstränge nur getrocknet wurden, nicht aber auch gesäubert, geprüft und ausgetauscht wurden. Er sagte, dass die Fachwerkstatt ihm mitgeteilt hat, dass die durch den Wassereintritt ausgelöste Oxidation in der Zukunft zu weiteren Störungen führen würden. Die Mängel an den Elektronikbauteilen seien wirtschaftlich kaum behebbar. Das Fahrzeug sei auch nicht betriebssicher. Da also ein unbehebbarer Mangel vorliege und die Verbesserung durch die Fachwerkstätte nicht erfolgreich gewesen sei, habe er das Recht auf Wandlung.

Der Autohändler bestritt diese Behauptungen und sagte im Prozess, dass er das Auto ordnungsgemäß repariert hat, weil er die Windschutzscheibe ausgetauscht und das Auto getrocknet hat.

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4) Oberster Gerichtshof: Auto war mangelhaft

In letzter Instanz kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt mangelhaft war, weil die Windschutzscheibe mit dem Fahrzeug nicht dicht verbunden war, was zu Wassereintritten geführt und einen Oxidationsprozess in Gang gesetzt hatte. Das Vorhandensein eines fortschreitenden Oxidationsprozesses begründet auch dann einen Mangel, wenn die dadurch bewirkten Oxidationserscheinungen noch nicht ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass sie geeignet sind, Ausfallserscheinungen oder Defekte an einzelnen Bauteilen auszulösen.

Dieser fortschreitende Prozess war im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zumindest latent (versteckt) bereits vorhanden, sodass der Käufer das Recht auf Reparatur hatte.

5) Oxidationssschicht ist geringfügiger Mangel: Kein Recht auf Rückgabe des Autos

Im Zuge der Reparaturarbeiten wurde die undichte Anschlussstelle der Windschutzscheibe saniert, das Fahrzeug getrocknet und das Fortschreiten des Oxidationsprozesses unterbrochen. Sämtliche Bauteile funktionieren und weitere Oxidationserscheinungen sind nicht zu erwarten, wie das Gericht zum Ergebnis kam.

Das Vorhandensein einer Oxidationsschicht an einzelnen Elektronikbauteilen, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt und auch nicht weiter fortschreitet, ist nach dem Obersten Gerichtshof ein geringfügiger Mangel. Dies ergibt sich aus der geringen Schwere der verbliebenen Oxidationsfolgen, mit denen keine Funktionseinschränkung verbunden ist, im Verhältnis zum Gewicht der Vertragsaufhebung für den Vertragspartner (den Autohändler).

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags (Wandlung) war somit aus diesem Grund nicht möglich.

6) Aber: Reparatur hat Wert des Autos gemindert, Käufer bekommt teilweise Geld zurück

Interessant ist hier aber folgender Aspekt: Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Reparatur zwar ordnungsgemäß erfolgte und es nicht mehr zu Wassereintritten oder Funktionsbeeinträchtigungen kam.

Trotzdem führte diese Reparatur dazu, dass das Auto nach der Reparatur weniger wert war (der sogenannte „merkantile Minderwert“). Denn das Fahrzeug weist dann eine wertmindernde „Reparaturhistorie“ auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war.

In so einem Fall hat der Autokäufer das Recht auf Wandlung (d.h. Rückabwicklung) oder auf Preisminderung, je nachdem ob der Mangel als schwerwiegend oder geringfügig festgestellt wird.

Hier in diesem Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Wertverlust nicht so hoch war, dass sich schon aus dem Verhältnis zum Kaufpreis ergeben würde, dass der Mangel nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden könnte. Der nach der Reparatur verbliebene Mangel in Form des Wertverlusts ist daher insgesamt, gemessen am konkreten Geschäft, nur als geringfügig zu beurteilen.

Der Käufer hatte somit zwar nicht das Recht das Auto zurückzugeben und sein ganzes Geld zurückzubekommen, aber er hatte das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzubekommen (Preisminderung).

7) Was dieses Urteil bedeutet

Sollte ein gekauftes Fahrzeug nach einer Reparatur weniger wert sein als dasselbe Fahrzeug ohne Mängel (der sogenannte „merkantile Minderwert“), dann hat der Käufer entweder das Recht auf Wandlung (Rückgabe des Fahrzeugs und ganzes Geld zurück) oder auf Preisminderung (teilweise Geld zurück). Je nachdem wie hoch die Wertminderung ist. Das gilt auch für ein gebrauchtes Fahrzeug.

Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie für Ihr Fahrzeug haben, klärt Rechtsanwalt Mag. Maydell gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Dabei arbeitet Mag. Maydell mit Kfz-Sachverständigen zusammen, um Ihnen eine schnelle und kostengünstige Einschätzung zu geben, wie viel Geld Sie zurückbekommen können.

8) Haben Sie Probleme mit Ihrem Fahrzeug?

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Fahrzeug haben, egal ob Ihnen der Verkäufer Mängel verschwiegen hat, Sie als Verkäufer Schwierigkeiten mit dem Käufer haben oder es Probleme mit der Reparatur gibt, kontaktieren Sie jetzt Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell für eine kostenlose Ersteinschätzung (Tel: 01/890 4600 oder office@maydell-law.at).

Mag. Patrick Maydell ist spezialisierter Anwalt für Kfz-Recht in Wien und Umgebung und zusätzlich gelernter Kfz-Mechaniker. Dadurch verfügt er neben seinem juristischen Fachwissen über fundierte technische Kenntnisse und kann Sie insbesondere bei folgenden Angelegenheiten unterstützen:

  • Sie haben ein Fahrzeug gekauft und es gibt technische Mängel, die Ihnen der Verkäufer verschwiegen hat
  • Als Verkäufer haben Sie Probleme mit dem Käufer, der Mängel behauptet
  • Die Autowerkstatt verweigert Reparaturarbeiten auf Garantie oder Gewährleistung
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  • Die Versicherung weigert sich zu zahlen beim Verkehrsunfall
  • Sie haben Probleme mit Ihrem Leasingfahrzeug und mit der Leasingfirma
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Mag. Patrick Maydell, LL.M.
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