Fideikommissarische Substitution / Vor- und Nacherbschaft – So kommen Sie zu Ihrem Recht

8 Tipps von Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M.

1. Was versteht man unter Vor- und Nacherbschaft?

Der Verstorbene kann nicht nur für sein Vermögen einen bestimmten Erben einsetzen, sondern er kann darüber hinaus auch bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod seines Erben bekommen soll. Der Verstorbene ordnet somit an, dass sein erster Erbe (Vorerbe) das vom Verstorbenen stammende Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. dem Tod des Vorerben, dem nächsten Erben (Nacherbe) weitergeben muss. 

Achtung: Nacherbschaft bedeutet nicht, dass der Verstorbene den Erben des Vorerben bestimmt. Der Nacherbe erbt nur das Vermögen des (ersten) Verstorbenen, aber nicht das Vermögen des Vorerben.

Die Anzahl der Nacherben ist beschränkt, weil das Gesetz lange Vermögensbindungen verhindern möchte. Die Nacherbschaft unterliegt daher einer zeitlichen Beschränkung. Der Verstorbene darf zwar so viele Personen wie er möchte als Nacherben bestimmen, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits am Leben sind. Handelt es sich aber um Personen, die noch nicht am Leben sind (d.h. weder gezeugt noch geboren sind), dann kann der Verstorbene bei Liegenschaften einen und bei anderem Vermögen (z.B. Geldvermögen) höchstens zwei Nacherben einsetzen. Der Grund ist, dass es zu keiner überlangen Vermögensbindung über Generationen kommen soll.

Eine Nacherbschaft muss nicht nur das gesamte Vermögen des Verstorbenen betreffen, sondern kann auch nur einen Teil davon betreffen. Z.B. kann der Verstorbene im Testament anordnen, dass seine Ehefrau die Ferienwohnung erben soll, aber nach ihrem Tod sollen die Kinder die Wohnung erben. 

2. Rechte des Vorerben

Die Rechtsstellung des Vorerben ist mit der eines Fruchtnießers (Nutzungsberechtigten) zu vergleichen. Der Vorerbe wird durch die Einantwortung zwar Eigentümer der Sache (z.B. einer Liegenschaft) und ist berechtigt, diese unbeschränkt zu nutzen, aber er muss die Substanz der Sache schonen und darf die Sache weder verkaufen noch belasten. Er darf nur soweit über die Sache verfügen, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Eine Veräußerung der Sache ist nur dann möglich, wenn dadurch Schäden an der Sache vermieden werden können.

Der Vorerbe ist aber berechtigt, längerfristige Mietverträge abzuschließen.

Gemeinsam können Vor- und Nacherbe jedoch unbeschränkt über die Sache verfügen, dh. auch verkaufen und belasten, sowie die Nacherbschaft aufheben.

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3. Rechte und Schutz des Nacherben

Der Nacherbe erwirbt erst nach Beendigung der Vorerbschaft durch den Vorerben Eigentum an der Sache. Wann es dazu kommt, hängt in erster Linie vom Willen des Verstorbenen ab. Trotzdem hat der Nacherbe auch gewisse Ansprüche gegen den Vorerben: So hat er Abwehrrechte, wie eine vorbeugende Unterlassungsklage wenn das Substitutionsgut durch den Vorerben vorsätzlich geschädigt wird (z.B. der Vorerbe beschädigt absichtlich das Haus, damit es für den Nacherben weniger Wert hat).

Über die Verlassenschaft ist zur Sicherung des Substitutionsguts von Amts wegen ein Inventar zu erstellen. Weiters wird bei Liegenschaften die Substitution im Grundbuch angemerkt (das sogenannte “Substitutionsband”).

4. Wer muss die Kosten bezahlen?

Sind Aufwendungen an der Liegenschaft oder an einer anderen Sache vorzunehmen, ist folgendermaßen zu unterscheiden: Aufwendungen, die einen Fruchtnießer treffen, sind vom Vorerben zu tragen, Aufwendungen, die ein Eigentümer zu tragen hat, muss der Nacherbe tragen.

5. Wirken die Beschränkungen des Vorerben gegenüber Dritten?

Verstößt der Vorerbe gegen das ihn treffende Belastungs- und Veräußerungsverbot, das automatisch durch eine Nacherbschaft besteht, in dem er bspw. die Sache ohne Zustimmung des Nacherben verkauft, bzw. die Verfügung die Rechte des Nacherben verletzt, dann ist diese Verfügung nach herrschender Ansicht auch gegenüber Dritten ungültig. 

6. Können Gläubiger auf die Liegenschaft zugreifen?

Gläubiger, die eine Forderung gegenüber dem Verstorbenen oder der Verlassenschaft haben, können unbeschränkt gegen die Verlassenschaft vorgehen. Eine Einwendung, dass eine Nacherbschaft besteht, ist unzulässig.

Gläubiger des Vorerben sind jedoch nicht berechtigt, auf das Substitutionsgut zu greifen, da dem Vorerben nur die Stellung eines Fruchtnießers zukommt (siehe Punkt 1.). Sie können aber z.B. auf die Mieteinnahmen greifen, d.h. sie können eine Zwangsverwaltung der Liegenschaft beantragen.

7. Substitution auf den Überrest

Die Substitution auf den Überrest unterscheidet sich von der fideikommissarischen Substitution dadurch, dass der Vorerbe unbeschränkt über die Sache verfügen darf. Er ist somit keinen Einschränkungen ausgesetzt. Er muss einzig den Teil, der bei seinem Ableben bzw. beim Eintritt des Substitutionsfalles noch vorhanden ist, an den Nacherben herausgeben. Der Vorerbe darf also nicht über diesen Teil durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen verfügen (z.B. Testament, Kodizill). 

Will der Vorerbe aber verhindern, dass der übriggebliebene Teil des Substitutionsgutes an den Nacherben fällt, so hat er zwei Möglichkeiten: Es selbst zu verbrauchen, oder es, solange er lebt, einem Dritten zu übertragen.

Gegenüber dem Nacherben besteht jedoch ein Rechtsmissbrauchsverbot. Verfügt der Vorerbe mit der ausschließlichen Absicht über das Substitutionsgut, dem Nacherben damit Schaden zuzufügen, so kann der Nacherbe gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen und zusätzlich eine Unterlassungsklage einbringen.

8. Was versteht man unter einer Ersatzerbschaft?

Eine Nacherbschaft darf nicht mit einer Ersatzerbschaft verwechselt werden. Eine Ersatzerbschaft gilt nur für den Fall, dass der eingesetzte Vorerbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vor dem Verstorbenen stirbt oder die Erbschaft gar nicht annehmen will. Beispiel für eine Ersatzerbschaft: Der Verstorbene schreibt Folgendes in seinem Testament: “Mein Sohn Hans soll nur dann Erbe werden, wenn meine Tochter Anna vor mir stirbt”.

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