Verhindert eine bestehende Bausperre eine Realteilung einer Liegenschaft?

Soll eine Liegenschaft real geteilt werden, so bedeutet das, dass diese in zumindest zwei Grundstücke geteilt werden muss. Eine solche Grundsücksteilung ist aber nur dann zulässig, wenn sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Eine Gemeinde hat die Möglichkeit, für ihr Gebiet oder Teile davon eine zeitlich befristete Bausperre zu verhängen, wenn beabsichtigt ist, den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu ändern. Die Gemeinde will so verhindern, dass es zu Bauvorhaben kommt, die dem zukünftigen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widersprechen.

Sollte die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, eine Bausperre verhängt haben, heißt das aber nicht automatisch, dass eine Grundstücksteilung nicht durchgeführt werden kann. Ob eine beabsichtigte Grundstücksteilung von der Baubehörde nämlich bewilligt werden kann, hängt primär davon ab, ob der bestehende Bebauungsplan eingehalten wird und sich die beabsichtigte Teilung des Grundstücks mit dem zukünftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vereinbaren lässt. Für das Bundesland Wien ist dies in § 8 Abs 2 Wiener Bauordnung gesetzlich geregelt.

Zu beachten ist aber, dass jedes Bundesland hier andere Regelungen treffen kann. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Liegenschaft trotz aufrechter Bausperre real geteilt werden kann.

Steuerreform: Schenkungen von Immobilien innerhalb der Familie werden teurer

NEWS ZUR STEUERREFORM: Immobilienübergaben innerhalb der Familie werden teurer!

Im Zuge der Steuerreform kommt es zu einer Anhebung der Grunderwerbsteuer. Derzeit ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert. Ab 1.1.2016 ist aber nicht mehr der dreifache Einheitswert maßgeblich, sondern der regelmäßig wesentlich höhere Verkehrswert der Immobilie wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen.

Fazit: Übergaben von Immobilien innerhalb der Familie werden zukünftig regelmäßig teurer. Es empfiehlt sich daher, von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob Immobilien vor Inkrafttreten der Steuerreform am 1.1.2016 übergeben werden sollen, um noch in den Genuss der günstigen Regelung zu kommen.

Für Anfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Mag. Patrick Maydell, LL.M. gerne zur Verfügung.